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Änderung § 8g TPG vom 01.06.2026

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§ 8f TPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2026 geltenden Fassung
§ 8g TPG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 143
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8f (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 8g Meldung bestimmter Gewebeeinrichtungen


vorherige Änderung

 


Die nach Landesrecht für den Vollzug der §§ 13, 20b und 20c des Arzneimittelgesetzes zuständigen Behörden melden dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

1. unverzüglich die Gewebeeinrichtungen und Hersteller, die

a) über eine Erlaubnis nach § 13 Absatz 1, § 20b Absatz 1 oder § 20c Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes verfügen und

b) Gewebe nach Feststellung des Todes eines möglichen Gewebespenders entnehmen oder entnehmen lassen sowie

2. unverzüglich den Wegfall einer in Nummer 1 Buchstabe a genannten Erlaubnis.

(heute geltende Fassung)