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Synopse aller Änderungen der SÜFV am 06.12.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. Dezember 2025 durch Artikel 3 des NIS2-RLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SÜFV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| SÜFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.12.2025 geltenden Fassung | SÜFV n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Aufgaben mit vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit | |
Folgende Behörden des Bundes nehmen Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes wahr, soweit dabei jeweils eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt: 1. die Bundespolizei, soweit sie Aufgaben nach § 10 des Bundespolizeigesetzes auf dem Gebiet der Funktechnik und funkbetrieblichen Auswertung wahrnimmt; 2. das Bundeskriminalamt, soweit es seine polizeiliche Aufgabe wahrnimmt auf den Gebieten der Spionageabwehr, der Extremismus- und Terrorismusbekämpfung, des Personenschutzes und der Strafverfolgung in Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität; 3. die Bundeswehr, soweit sie Aufgaben der militärischen Aufklärung wahrnimmt, insbesondere solche der Fernmelde- und der elektronischen Aufklärung; 4. das Zollkriminalamt, soweit es a) bei seiner Aufgabe der Verhütung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes und Kriegswaffenkontrollgesetzes tätig wird, b) bei der Strafverfolgung von Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität tätig wird oder c) Aufgaben nach § 3 Absatz 7 Nummer 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes wahrnimmt; 5. der Generalbundesanwalt, soweit diesem Informationen der Nachrichtendienste des Bundes wegen seiner Zuständigkeit nach § 142a in Verbindung mit § 120 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes übermittelt werden; 6. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, soweit sie Aufgaben nach § 28 des Geldwäschegesetzes zur Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wahrnimmt; 7. die Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich, soweit sie die in § 2 des Erlasses über die Errichtung der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich vom 6. April 2017 (GMBl S. 274) genannten Aufgaben zur Unterstützung und Beratung der Nachrichtendienste des Bundes wahrnimmt; | |
| (Text alte Fassung) 8. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, soweit es seine Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Nummer 13 Satz 1 Buchstabe b und c, Nummer 15 und Nummer 18 des BSI-Gesetzes wahrnimmt. | (Text neue Fassung) 8. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, soweit es seine Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 18 Buchstabe b und c, Nummer 22 und 25 des BSI-Gesetzes wahrnimmt. |
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