Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung (4. InstitutsVergVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 41; Geltung ab 18.02.2023

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 18. Februar 2023 InstitutsVergV § 7

§ 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 der Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. November 2022 (BGBl. I S. 2021) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Buchstabe a wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

2.
In Buchstabe b wird nach dem Wort „Kreditwesengesetzes" das Wort „und" eingefügt.

3.
Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)
sofern es sich um ein global systemrelevantes Institut handelt, die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gemäß § 10j des Kreditwesengesetzes".



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