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§ 10j - Kreditwesengesetz (KWG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 10j Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote



(1) Ein global systemrelevantes Institut muss zusätzlich zu dem Kernkapital, das zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und erhöhter Eigenmittelanforderungen zur Absicherung gegen Risiken einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c sowie nach § 10 Absatz 3 und 4 erforderlich ist, einen aus Kernkapital bestehenden Puffer der Verschuldungsquote gemäß Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorhalten.

(2) Ein global systemrelevantes Institut, das die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote erfüllt, darf keine Ausschüttung aus dem Kernkapital oder auf Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 vornehmen, wenn dadurch sein Kernkapital so stark abnehmen würde, dass die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht mehr erfüllt wäre.

(3) 1Ein global systemrelevantes Institut, das die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt, muss den maximal ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote berechnen und der Aufsichtsbehörde anzeigen. 2Das global systemrelevante Institut muss Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der maximal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote genau berechnet werden. 3Es muss in der Lage sein, der Aufsichtsbehörde die Genauigkeit der Berechnung auf Anfrage nachzuweisen. 4Bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans nach den Absätzen 7 bis 9 darf das global systemrelevante Institut

1.
keine Ausschüttung aus dem harten Kernkapital oder auf harte Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 vornehmen,

2.
keine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder von freiwilligen Altersvorsorgeleistungen übernehmen oder eine variable Vergütung zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum übernommen worden ist, in dem das global systemrelevante Institut die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt hat, und

3.
keine Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten vornehmen.

5Das Nähere regelt eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe f erlassene Rechtsverordnung.

(4) Ein global systemrelevantes Institut, das die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 durchzuführen, teilt diese Absicht der Aufsichtsbehörde unter Angabe der folgenden Informationen mit:

1.
von dem global systemrelevanten Institut vorgehaltene Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach

a)
hartem Kernkapital,

b)
zusätzlichem Kernkapital;

2.
Höhe der Zwischengewinne und der Gewinne zum Jahresende;

3.
Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote;

4.
Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf:

a)
Dividendenzahlungen,

b)
Aktienrückkäufe,

c)
Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente,

d)
Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen, entweder auf Grund der Übernahme einer neuen Zahlungsverpflichtung oder auf Grund einer Zahlungsverpflichtung, die in einem Zeitraum übernommen wurde, in dem das global systemrelevante Institut die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt hat.

(5) Eine Ausschüttung aus dem Kernkapital oder auf Kernkapitalinstrumente umfasst

1.
eine Ausschüttung aus hartem Kernkapital oder auf harte Kernkapitalinstrumente nach § 10i Absatz 5,

2.
eine Rückzahlung der in Verbindung mit den Eigenmittelinstrumenten nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingezahlten Beträge und

3.
eine Ausschüttung der in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Position.

(6) 1Ein global systemrelevantes Institut, das die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt, muss einen Kapitalerhaltungsplan erstellen. 2Der Kapitalerhaltungsplan ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nachdem das global systemrelevante Institut festgestellt hat, dass es die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllen kann, der Aufsichtsbehörde vorzulegen. 3Die Aufsichtsbehörde kann die Frist zur Vorlage auf längstens zehn Arbeitstage verlängern, wenn dies im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen erscheint. 4Der Kapitalerhaltungsplan umfasst die Elemente nach § 10i Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 bis 3 und weitere Informationen, die die Aufsichtsbehörde für die in Absatz 7 vorgeschriebene Bewertung als notwendig erachtet.

(7) 1Die Aufsichtsbehörde bewertet den Kapitalerhaltungsplan und genehmigt ihn, wenn sie der Auffassung ist, dass durch seine Umsetzung sehr wahrscheinlich ausreichend Kernkapital erhalten oder aufgenommen wird, damit das global systemrelevante Institut die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote innerhalb des von der Aufsichtsbehörde als angemessen erachteten Zeitraums erfüllen kann. 2Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Genehmigung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Kapitalerhaltungsplans.

(8) Nach Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans ist das global systemrelevante Institut berechtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne sowie Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zur Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote durchzuführen.

(9) 1Genehmigt die Aufsichtsbehörde den Kapitalerhaltungsplan nicht,

1.
ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass die Ausschüttungsbeschränkungen des Absatzes 2 fortgelten, oder

2.
erlaubt die Aufsichtsbehörde dem global systemrelevanten Institut die Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zu einem Betrag, der den maximal ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote nicht übersteigen darf.

2Daneben kann die Aufsichtsbehörde von dem global systemrelevanten Institut verlangen, seine Eigenmittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf eine bestimmte Höhe aufzustocken.

(10) Die Beschränkungen nach den Absätzen 2 und 3 finden ausschließlich Anwendung

1.
auf Zahlungen und Ausschüttungen, die zu einer Verringerung des Kernkapitals oder der Gewinne führen, und

2.
sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung weder einen Ausfall noch eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das global systemrelevante Institut geltenden Insolvenzvorschriften darstellt.





 

Frühere Fassungen von § 10j KWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 4 Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10j KWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10j KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KWG Ausnahmen (vom 30.12.2023)
... kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Institut die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses Gesetzes ... betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht ... im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 14 bis 14b, die §§ 24a und 25a Absatz 5, die §§ ... sind die §§ 2c, 6b Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, die §§ 10, 10c bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, Absatz 1b, ...
§ 6d KWG Eigenmittelempfehlung (vom 30.12.2023)
... nicht in voller Höhe keine der Beschränkungen nach § 10i Absatz 1a bis 3 und § 10j Absatz 2 und 3  ...
§ 10 KWG Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
... Betrags für die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach § 10j , 6. nähere Bestimmungen zur Festsetzung der Prozentsätze und Faktoren nach ...
§ 29 KWG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 30.12.2023)
... die Anforderungen a) nach § 3 Absatz 2 und 3, nach den §§ 10a, 10c bis 10j jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, ...
§ 45 KWG Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität (vom 01.01.2023)
... nach § 10i, 4a. die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach § 10j , 5. die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige ...
§ 56 KWG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2023)
... Satz 1, b) § 6a Absatz 1, c) § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder § 10j Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 , d) § 12a Absatz 2 Satz 1, e) § 23 Absatz 1, auch in Verbindung ... übermittelt, 4. entgegen § 10i Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 oder § 10j Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 eine Ausschüttung vornimmt, 5. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 einen Kredit ...
 
Zitat in folgenden Normen

Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4270; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 41
§ 7 InstitutsVergV Voraussetzungen für die Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung und die Erdienung zurückbehaltener Vergütungsbestandteile (vom 18.02.2023)
... Institut handelt, die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gemäß § 10j des Kreditwesengesetzes dauerhaft aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. (2) Eine ...

KfW-Verordnung (KfWV)
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3735; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 39
§ 3 KfWV Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen (vom 18.02.2023)
... (EU) Nr. 575/2013 sowie § 10a des Kreditwesengesetzes, 4. die §§ 10b bis 10j des Kreditwesengesetzes , 5. § 12 des Kreditwesengesetzes, 6. die Artikel 387 bis 410 der ...

Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 40
§ 37a SolvV Maximal ausschüttungsfähiger Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote (vom 18.02.2023)
... maximal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote im Sinne des § 10j Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes errechnet sich durch Multiplikation des nach Absatz 2 berechneten Betrags mit dem nach Absatz 3 ... Betrags mit dem nach Absatz 3 festgelegten Faktor. Er reduziert sich durch jede nach § 10j Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes durchgeführte Maßnahme. (2) Der zu multiplizierende Betrag ergibt sich ... etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 10j Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes , 2. zuzüglich der Gewinne zum Jahresende, die nicht im harten Kernkapital nach ... etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 10j Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes , 3. abzüglich der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn ...

Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
Artikel 3 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322, 323; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
§ 2 KWGFreiStVAus (vom 01.01.2023)
... 10 Absatz 1 und 3 bis 7 und die §§ 10a bis 10j des Kreditwesengesetzes sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ...

Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
Artikel 1 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
§ 2 KWGFreiStVUSA (vom 01.01.2023)
... 10 Absatz 1 und 3 bis 7 und die §§ 10a bis 10j des Kreditwesengesetzes sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 4 RiG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... wird nach der Angabe zu § 10i folgende Angabe eingefügt: „ § 10j Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote". 2. In § 6d Absatz 4 werden ... 10i Absatz 1a bis 3" durch die Wörter „§ 10i Absatz 1a bis 3 und § 10j Absatz 2 und 3" ersetzt. 3. Dem § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird folgender Buchstabe ... Betrags für die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach § 10j ,". 4. Nach § 10i wird folgender § 10j eingefügt:  ... Puffer der Verschuldungsquote nach § 10j,". 4. Nach § 10i wird folgender § 10j eingefügt: „§ 10j Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote ... 4. Nach § 10i wird folgender § 10j eingefügt: „ § 10j Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote (1) Ein global systemrelevantes ... eingefügt: „4a. die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach § 10j ,". 7. § 56 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 ... c wird wie folgt gefasst: „c) § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder § 10j Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 ,". b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. entgegen § 10i ... gefasst: „4. entgegen § 10i Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 oder § 10j Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 eine Ausschüttung ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 41
Artikel 1 4. InstitutsVergVÄndV
... Institut handelt, die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gemäß § 10j des Kreditwesengesetzes ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 40
Artikel 1 4. SolvVÄndV
... Der maximal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote im Sinne des § 10j Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes errechnet sich durch Multiplikation des nach Absatz 2 berechneten Betrags mit dem nach Absatz 3 ... 2 berechneten Betrags mit dem nach Absatz 3 festgelegten Faktor. Er reduziert sich durch jede nach § 10j Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes durchgeführte Maßnahme. (2) Der zu multiplizierende Betrag ergibt sich ... etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 10j Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes , 2. zuzüglich der Gewinne zum Jahresende, die nicht im harten Kernkapital nach ... etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 10j Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes , 3. abzüglich der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, ...