Artikel 20 - Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze (UmwRLUG k.a.Abk.)

Artikel 20 Änderung des Rechtspflegergesetzes


Artikel 20 ändert mWv. 1. März 2023 RPflG § 19

In § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, werden nach der Angabe „§ 17 Nummer 1" ein Komma und die Wörter „soweit sie nicht die Prüfung und Entscheidung nach § 316 Absatz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit § 329 Satz 1, und § 343 Absatz 3 des Umwandlungsgesetzes betreffen" eingefügt.



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