Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.01.2007 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken (MedaillV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.1974 BGBl. I S. 3520; aufgehoben durch Artikel 14a G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 690-1-2 Allgemeines Münzrecht
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§ 2


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Medaillen und Marken dürfen nicht das Bundeswappen, den Bundesadler oder ein Münzbild tragen, das mit dem Münzbild auf gültigen Euro-Münzen oder deutschen Euro-Gedenkmünzen übereinstimmt. Dem Bundeswappen, dem Bundesadler und den Münzbildern auf Euro-Münzen oder deutschen Euro-Gedenkmünzen stehen solche Wappen, Adler und Münzbilder gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(2) Auf Medaillen und Marken darf weder die Bezeichnung einer Gattung gültiger Euro-Münzen noch die Angabe eines Geldwertes enthalten sein; die Angabe einer Zahl ohne einen weiteren Zusatz ist jedoch zulässig.

(3) Medaillen und Marken dürfen nicht mit dem Münzzeichen einer Münzstätte versehen sein. Auf dem Rand von Medaillen und Marken dürfen lediglich Stempelzeichen angebracht und Name oder Firma des Herstellers sowie bei Preismedaillen der Name des Preisträgers angegeben sein.

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Zitierungen von § 2 Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MedaillV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MedaillV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MedaillV
... feilgehalten oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften der §§ 2 bis 4 ...
§ 4 MedaillV
... im Zentrum ein Loch von mindestens 6,0 Millimetern aufweisen, sind von den Verboten nach § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, ein auf Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen befindliches ... auch von der Vorschrift des § 3 ausgenommen. (2) Das Verbot nach § 2 Abs. 3 Satz 2, eine Randschrift zu tragen, sowie die Vorschrift des § 3 gelten ferner nicht ... hergestellt und unmittelbar ausgeführt werden. (3) Die Verbote nach § 2 gelten nicht für die Abbildung der auf den Euro-Münzen befindlichen Münzbilder auf ...


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