(1)
1In den Anhang sind neben den nach §
341a in Verbindung mit den §§
284 und
285 Nummer 1 bis 3a, 7, 9 bis 14a, 15a bis 30 sowie 32 bis 34 des
Handelsgesetzbuchs die in dieser Verordnung zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen.
2Außerdem sind die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben zu machen.
(2) An Stelle der in §
284 Absatz 3 des
Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben ist die Entwicklung der Aktivposten B und C I bis III nach dem anliegenden Muster 1 und die Entwicklung der im Aktivposten D I ausgewiesenen Kapitalanlagen nach dem anliegenden Muster 2 darzustellen.
(3)
1An Stelle der in §
268 Abs. 7 des
Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die in §
251 des
Handelsgesetzbuchs bezeichneten Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben.
2Bestehen solche Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen, so sind sie gesondert anzugeben.
3Der Bilanzwert der verpfändeten, zur Sicherung übertragenen oder hinterlegten Vermögensgegenstände, für die im Insolvenzverfahren Aus- oder Absonderungsrechte geltend gemacht werden können, mit Ausnahme der Bestände des Sicherungsvermögens nach §
125 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, ist in einer Summe anzugeben und dem Betrag des vorangegangenen Geschäftsjahres gegenüberzustellen.
(4) An Stelle der in §
285 Nr. 4 des
Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden Angaben unter Gegenüberstellung mit den entsprechenden Angaben des vorausgegangenen Geschäftsjahres zu machen:
- 1.
- die gebuchten Bruttobeiträge sind untergliedert nach folgenden Gruppen anzugeben:
- a)
- gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach
- aa)
- laufenden Beiträgen,
- bb)
- Einmalbeiträgen,
- b)
- gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach Beiträgen im Rahmen von Verträgen
- aa)
- ohne Gewinnbeteiligung,
- bb)
- mit Gewinnbeteiligung,
- c)
- gebuchte Bruttobeiträge aus:
- aa)
- beitragsbezogenen Pensionsplänen,
- bb)
- leistungsbezogenen Pensionsplänen.
- 2.
- Der Rückversicherungssaldo ist anzugeben; hierunter ist der Saldo aus den verdienten Beiträgen des Rückversicherers und den Anteilen des Rückversicherers an den Bruttoaufwendungen für Versorgungsfälle und den Bruttoaufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb zuzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an der Brutto-Deckungsrückstellung zu verstehen.
(5) An Stelle der Angaben nach §
285 Nr. 8 Buchstabe b des
Handelsgesetzbuchs sind Angaben über die Provisionen und sonstigen Bezüge der Vertreter für das Pensionsfondsgeschäft sowie Personalaufwendungen nach dem anliegenden Muster 3 zu machen.
(6) Im Anhang sind die Aufwendungen für Beiträge an den Pensionssicherungsverein anzugeben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
V. v. 09.06.2011 BGBl. I S. 1041