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Synopse aller Änderungen der MVITAufstV am 17.03.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. März 2026 durch Artikel 2 der BLVEV 2026 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MVITAufstV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| MVITAufstV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung | MVITAufstV n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 18 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Zulassung zum Aufstieg | |
(1) Zum Aufstieg in den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung Informationstechnik - über den Masterstudiengang 'Verwaltungsinformatik' der Universität der Bundeswehr München kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, wenn sie oder er 1. die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzt, 2. die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang 'Verwaltungsinformatik' gemäß der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang 'Verwaltungsinformatik' der Universität der Bundeswehr München erfüllt und | |
| (Text alte Fassung) 3. an einem Auswahlverfahren nach § 36 der Bundeslaufbahnverordnung erfolgreich teilgenommen hat. | (Text neue Fassung) 3. an einem Auswahlverfahren nach § 44 der Bundeslaufbahnverordnung erfolgreich teilgenommen hat. |
(2) Zum Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung Allgemeine und Digitale Verwaltung - über den Masterstudiengang 'Verwaltungsinformatik' der Universität der Bundeswehr München kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, wenn sie oder er 1. die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzt, 2. die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang 'Verwaltungsinformatik' gemäß der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang 'Verwaltungsinformatik' der Universität der Bundeswehr München erfüllt und | |
| 3. an einem Auswahlverfahren nach § 36 der Bundeslaufbahnverordnung erfolgreich teilgenommen hat. | 3. an einem Auswahlverfahren nach § 44 der Bundeslaufbahnverordnung erfolgreich teilgenommen hat. |
§ 17 Verlängerung des Aufstiegsverfahrens | |
(1) 1 Das Aufstiegsverfahren kann wegen Unterbrechungen verlängert werden, höchstens jedoch insgesamt um drei Jahre. 2 § 15 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung gilt entsprechend. | (1) 1 Das Aufstiegsverfahren kann wegen Unterbrechungen verlängert werden, höchstens jedoch insgesamt um drei Jahre. 2 § 18 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung gilt entsprechend. |
(2) 1 Die Entscheidung über die Verlängerung trifft die zuständige Dienstbehörde. 2 Betrifft die Verlängerung das Masterstudium, so entscheidet die zuständige Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Universität der Bundeswehr München. | |
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