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Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München (MVITAufstV)

V. v. 20.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 85
Geltung ab 25.03.2023; FNA: 2030-8-4-3 Beamte

Eingangsformel





Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Regelungsgegenstand



Diese Verordnung regelt den Aufstieg

1.
in den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung Informationstechnik - über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München einschließlich der berufspraktischen Einführung in diese Laufbahn und

2.
in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung Allgemeine und Digitale Verwaltung - über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München einschließlich der berufspraktischen Einführung in diese Laufbahn.


§ 2 Zulassung zum Aufstieg



(1) Zum Aufstieg in den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung Informationstechnik - über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, wenn sie oder er

1.
die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzt,

2.
die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" gemäß der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München erfüllt und

3.
an einem Auswahlverfahren nach § 36 der Bundeslaufbahnverordnung erfolgreich teilgenommen hat.

(2) Zum Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung Allgemeine und Digitale Verwaltung - über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, wenn sie oder er

1.
die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzt,

2.
die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" gemäß der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München erfüllt und

3.
an einem Auswahlverfahren nach § 36 der Bundeslaufbahnverordnung erfolgreich teilgenommen hat.


Abschnitt 2 Masterstudium „Verwaltungsinformatik"

§ 3 Ziel des Masterstudiums



Ziel des Masterstudiums ist es,

1.
den Studierenden die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse zu vermitteln, die dazu erforderlich sind, die Aufgaben im höheren technischen Verwaltungsdienst - Fachrichtung Informationstechnik - oder im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst - Fachrichtung Allgemeine und Digitale Verwaltung - zu erfüllen, und

2.
die Studierenden zu befähigen, die Kompetenzen, die sie im Erststudium und in der beruflichen Praxis erworben haben, weiterzuentwickeln, um den ständig wachsenden Herausforderungen der Bundesverwaltung gerecht zu werden.


§ 4 Dauer des Studiums und Freistellungsumfang



(1) 1Die Regelstudienzeit des Masterstudiums „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München beträgt drei Jahre. 2Es werden insgesamt 120 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (Leistungspunkte) vergeben.

(2) Das Masterstudium „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München wird als berufsbegleitender weiterbildender Fernstudiengang mit Präsenzveranstaltungen durchgeführt.

(3) 1Für die Teilnahme an den Präsenz- oder Online-Veranstaltungen und den Modulprüfungen wird die oder der Studierende von ihren oder seinen sonstigen Dienstpflichten freigestellt. 2Im Modul Masterarbeit erfolgt die Freistellung zum Anfertigen der Masterarbeit im Umfang von 30 Arbeitstagen. 3In den übrigen Modulen erfolgt die Freistellung für das Selbststudium im Umfang von einem Arbeitstag je Kalenderwoche.


§ 5 Module



(1) Das Masterstudium wird in Modulen durchgeführt.

(2) Die Module unterteilen sich in

1.
die Pflichtmodule,

2.
die Pflichtmodule der Vertiefungsrichtung und

3.
das Modul Masterarbeit.


§ 6 Pflichtmodule



(1) Die Pflichtmodule unterteilen sich in

1.
die Pflichtmodule Informationstechnik sowie

2.
die Pflichtmodule Verwaltung und Recht.

(2) Die Pflichtmodule Informationstechnik umfassen die folgenden Themengebiete:

1.
Informationstechnik-Management und Informationstechnik-Governance,

2.
Logik und künstliche Intelligenz,

3.
Softwareengineering,

4.
Softwareentwicklungsumgebungen,

5.
Sicherheit in der Informationstechnik,

6.
Prozessmanagement und Engineering Standards sowie

7.
Planung und Betrieb zentralisierter Informationstechnik-Services und Informationstechnik-Infrastrukturen.

(3) Die Pflichtmodule Verwaltung und Recht umfassen die folgenden Themengebiete:

1.
Organisationsentwicklung und Führungstheorien,

2.
Personalmanagement einschließlich Arbeitsrecht,

3.
Public Management und Digitalisierung der Verwaltung,

4.
Vergaberecht, Haushaltsrecht und Informationstechnik-Beschaffung,

5.
Staats- und Verwaltungsrecht einschließlich Europarecht,

6.
Informationstechnik-Recht und Datenschutz,

7.
Privatrecht und öffentliches Dienstrecht.


§ 7 Pflichtmodule der Vertiefungsrichtungen



(1) 1Die Pflichtmodule der Vertiefungsrichtungen unterteilen sich in

1.
die Pflichtmodule der Vertiefungsrichtung Informationstechnik sowie

2.
die Pflichtmodule der Vertiefungsrichtung Verwaltung und Recht.

2Die Pflichtmodule der Vertiefungsrichtungen folgen thematisch den Pflichtmodulen und unterscheiden sich von ihnen in der Schwerpunktsetzung.

(2) Erfolgt der Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes, so sind die Pflichtmodule der Vertiefungsrichtung Informationstechnik zu belegen.

(3) Erfolgt der Aufstieg in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes, so sind die Pflichtmodule der Vertiefungsrichtung Verwaltung und Recht zu belegen.

(4) Stehen mehr als zwei Pflichtmodule der jeweiligen Vertiefungsrichtung zur Auswahl, so legt die oder der Studierende in Abstimmung mit der Dienstbehörde fest, welche davon sie oder er belegt.


§ 8 Abfolge, Inhalt und Leistungspunkte der Module



Die Abfolge der Module, der Inhalt der Module und die Zahl der Leistungspunkte, die für die einzelnen Module vergeben werden, richten sich nach dem Modulhandbuch für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München in der jeweils geltenden Fassung.


§ 9 Modulprüfungen



(1) In jedem Modul muss die oder der Studierende eine Modulprüfung absolvieren.

(2) Die Einzelheiten zu den Modulprüfungen sind geregelt

1.
in der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München in der jeweils geltenden Fassung und

2.
im Modulhandbuch für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Prüfungsordnung und das Modulhandbuch für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München werden veröffentlicht auf der Homepage der Universität der Bundeswehr München und zudem in Papierform archiviert beim Zentralen Prüfungsamt der Universität der Bundeswehr München, Werner-Heisenberg-Weg 39, 85579 Neubiberg.


§ 10 Masterarbeit



(1) Im Modul Masterarbeit ist die Modulprüfung die Masterarbeit.

(2) Durch die Masterarbeit muss die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er fähig ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

(3) 1Hat die oder der Studierende die Pflichtmodule der Vertiefungsrichtung Informationstechnik absolviert, so muss das Thema der Masterarbeit aus dem Themenbereich Informationstechnik gewählt werden. 2Hat die oder der Studierende die Pflichtmodule der Vertiefungsrichtung Verwaltung und Recht absolviert, so muss das Thema der Masterarbeit aus dem Themenbereich Verwaltung und Recht gewählt werden.

(4) Das Thema der Masterarbeit kann vergeben werden

1.
von jeder Hochschullehrerin und jedem Hochschullehrer der Universität der Bundeswehr München sowie

2.
von jeder Lehrperson, die

a)
prüfungsberechtigt ist nach der Hochschulprüferverordnung des Freistaates Bayern und

b)
in dem betreffenden Bereich des Studiengangs Lehrveranstaltungen abhält.


§ 11 Masterprüfung



Die Masterprüfung setzt sich zusammen aus den einzelnen Modulprüfungen.


§ 12 Leitung des Masterstudiums



(1) 1Für die wissenschaftliche, inhaltliche und organisatorische Leitung des Masterstudiums ist die Universität der Bundeswehr München zuständig. 2Sie ist insbesondere zuständig für

1.
die Überprüfung und Entscheidung, ob die Zugangsvoraussetzungen für das Masterstudium vorliegen,

2.
den Inhalt und die Organisation des Curriculums des Masterstudiums,

3.
die Auswahl des Lehrpersonals,

4.
die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen,

5.
die Sicherung der Qualität des Masterstudiums,

6.
die Sicherstellung, dass die Studierenden während des Masterstudiums angemessen betreut werden,

7.
die Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten und von bereits erworbenen Kompetenzen,

8.
die Stellung der Aufgaben in den Modulprüfungen und für die Bewertung der Leistungen, die in den Modulprüfungen erbracht worden sind,

9.
die Verleihung des akademischen Grades und

10.
die Bedarfsabfrage bei den Dienstbehörden.

(2) Die Universität der Bundeswehr München stellt einen ordnungsgemäßen Ablauf des Masterstudiums sicher.


§ 13 Zuständigkeit des Prüfungsamtes



Das Prüfungsamt der Universität der Bundeswehr München ist zuständig

1.
für die Führung der Studien- und Prüfungsakten,

2.
für die Organisation des Ablaufs der Modulprüfungen und

3.
für die Ausstellung der Abschlusszeugnisse.


§ 14 Widerspruchsverfahren bei Modulprüfungen



Prüfungsrechtliche Widerspruchsverfahren werden von der Universität der Bundeswehr München durchgeführt.


Abschnitt 3 Berufspraktische Einführung

§ 15 Dauer, Durchführung und Aufgaben der berufspraktischen Einführung



(1) Die berufspraktische Einführung in die Aufgaben der höheren Laufbahn dauert ein Jahr.

(2) Die Durchführung erfolgt

1.
begleitend zum Masterstudium oder

2.
im Anschluss an das Masterstudium.

(3) Erfolgt der Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes, so muss die Beamtin oder der Beamte in der berufspraktischen Einführung Aufgaben des höheren technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Informationstechnik - wahrnehmen.

(4) Erfolgt der Aufstieg in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes, so muss die Beamtin oder der Beamte in der berufspraktischen Einführung Aufgaben des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Allgemeine und Digitale Verwaltung - wahrnehmen.


§ 16 Dienstliche Beurteilung über Bewährung



(1) Am Ende der berufspraktischen Einführungszeit ist eine dienstliche Beurteilung zu erstellen.

(2) Aus der dienstlichen Beurteilung muss hervorgehen, ob sich die Beamtin oder der Beamte während der berufspraktischen Einführung in den Aufgaben der höheren Laufbahn bewährt hat.


Abschnitt 4 Abschluss des Aufstiegsverfahrens

§ 17 Verlängerung des Aufstiegsverfahrens



(1) 1Das Aufstiegsverfahren kann wegen Unterbrechungen verlängert werden, höchstens jedoch insgesamt um drei Jahre. 2§ 15 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung gilt entsprechend.

(2) 1Die Entscheidung über die Verlängerung trifft die zuständige Dienstbehörde. 2Betrifft die Verlängerung das Masterstudium, so entscheidet die zuständige Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Universität der Bundeswehr München.


§ 18 Erwerb der Laufbahnbefähigung



(1) Beamtinnen und Beamte, die das Masterstudium mit den Pflichtmodulen der Vertiefungsrichtung Informationstechnik erfolgreich abgeschlossen und sich in der berufspraktischen Einführung bewährt haben, erwerben die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

(2) Beamtinnen und Beamte, die das Masterstudium mit den Pflichtmodulen der Vertiefungsrichtung Verwaltung und Recht erfolgreich abgeschlossen und sich in der berufspraktischen Einführung bewährt haben, erwerben die Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.


Abschnitt 5 Schlussvorschrift

§ 19 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. März 2023.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner