Die Bestimmungen des §
2 finden auf Ausländer entsprechende Anwendung. Halten sie sich im Deutschen Reiche ausschließlich in amtlichem Auftrage oder nur vorübergehend und nicht zu Erwerbszwecken auf, so genügt es, wenn sie nach dem Recht ihres Heimatstaates zur Führung des akademischen Grades befugt sind.
V. v. 21.07.1939 RGBl. I S. 1326; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
§ 2 AkaGrGDV ... Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades (§ 2 Abs. 1, § 3 des Gesetzes) ist unmittelbar beim Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und ... deutschen Übersetzung. (2) Als vorübergehend im Sinne des § 3 Satz 2 des Gesetzes gilt ein Aufenthalt im allgemeinen nicht mehr, wenn er die Zeit von drei ...