Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2010 aufgehoben

§ 8 - Gesetz über die Führung akademischer Grade (AkaGrG k.a.Abk.)

G. v. 07.06.1939 RGBl. I S. 985; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 2 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2210-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 8


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung.

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Zitierungen von § 8 Gesetz über die Führung akademischer Grade

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AkaGrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AkaGrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade
V. v. 21.07.1939 RGBl. I S. 1326; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Eingangsformel AkaGrGDV
... Grund von § 8 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. ...


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