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Synopse aller Änderungen der RheinSchPersEV am 13.08.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. August 2025 durch Artikel 3 der 1. RheinMoselSchPolÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RheinSchPersEV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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RheinSchPersEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.08.2025 geltenden Fassung | RheinSchPersEV n.F. (neue Fassung) in der am 13.08.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 05.08.2025 BGBl. 2025 II Nr. 216 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Befähigungszeugnisse | |
(1) Zum Führen von Fahrzeugen im Sinne des § 11.01 Nummer 3 der Rheinschiffspersonalverordnung ist im Falle des § 13 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung ein amtlicher Berechtigungsschein ausreichend. (2) 1 Ein Befähigungszeugnis zum Führen von Behördenfahrzeugen oder Feuerlöschbooten aufgrund einer Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einem Behördenpatent nach § 11.02 Buchstabe c der Rheinschiffspersonalverordnung gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 12.03 Nummer 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Rheinschiffspersonalverordnung entspricht. 2 Dies wird vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr festgestellt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den amtlichen Berechtigungsschein. (3) Bescheinigungen der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg über bestandene Prüfungen zum Erwerb des Radarpatentes gelten, in Verbindung mit einem amtlichen Berechtigungsschein oder einem Behördenpatent, als besondere Berechtigung für Radar im Sinne des § 13.02 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung. (4) Befähigungszeugnisse für Sachkundige für LNG im Sinne des § 15.02 Nummer 1 und Befähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt im Sinne des § 16.10 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung werden bei erstmaliger Erteilung oder bei Verlängerung im elektronischen Format ausgestellt. (5) Behördliche Bescheinigungen über die Befähigung als Ersthelfer oder als atemschutzgerättragende Personen im Sinne des § 16.10 Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 der Rheinschiffspersonalverordnung werden nicht ausgestellt oder verlängert; es genügen die Schulungsnachweise. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (6) Als gleichwertig anerkannt im Sinne des § 11.01 Nummer 2 der Rheinschiffspersonalverordnung ist 1. für ein Sportpatent: ein Sportschifferzeugnis nach § 15 Absatz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung, 2. für das Behördenpatent: ein Behördenschifferzeugnis nach § 15 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung. |
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