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Synopse aller Änderungen der RheinSchPersEV am 31.12.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2025 durch Artikel 4 der SchiffRAuVV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RheinSchPersEV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RheinSchPersEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2025 geltenden Fassung
RheinSchPersEV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Inkraftsetzung
§ 2 Anwendung der Binnenschiffspersonalverordnung
§ 3 Ausnahmen von der Patentpflicht
§ 4 Zuständige Behörden
§ 5 Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen
§ 6 Befähigungszeugnisse
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Ausbildungsprogramme, Lehrgänge, Prüfungen
(Text neue Fassung)

§ 7 Ausbildungsprogramme, Lehrgänge, Prüfungen, Sicherheitsausbildung
§ 8 Pflichten der Eigentümer, Ausrüster, Schiffsführer und Besatzungsmitglieder
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Übergangsbestimmungen für Tauglichkeitsuntersuchungen
§ 11 Übergangsbestimmung für Befähigungszeugnisse auf Grund von Prüfungen nach Landesrecht zuständiger Behörden
§ 12 Umtausch von Schifferdienstbüchern
§ 12a Umschreibung von Behördenpatenten
§ 13 Nichtanwendung von Vorschriften
Anlage 1 Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPersV)
Anlage 2 Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Ausbildungsprogramme, Lehrgänge, Prüfungen




§ 7 Ausbildungsprogramme, Lehrgänge, Prüfungen, Sicherheitsausbildung


(1) Ausbildungsprogramme im Sinne des § 10.01 Nummer 2 Buchstabe b sind die nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassenen Ausbildungsprogramme oder die nach § 55 Absatz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassenen Weiterbildungsprogramme für die Betriebsebene.

(2) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist das nach § 55 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm.

(3) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa der Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Weiterbildungsprogramm für die Betriebsebene.

(4) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 Nummer 4 Buchstabe b der Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm.

(5) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa der Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 1 oder Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm.

(6) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 12.01 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb der Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm.

(7) Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt im Sinne des § 16.02 Satz 2 Buchstabe a der Rheinschiffspersonalverordnung ist auch das durch § 55 Absatz 1 Nummer 1 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt.

(8) Die Prüfung für die besondere Berechtigung für das Befahren der Abschnitte des Rheins mit besonderen Risiken im Sinne des § 13.03 Nummer 5 in Verbindung mit der Anlage 5 der Rheinschiffspersonalverordnung besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben, sofern sich aus der Prüfungsordnung nach § 76 der Binnenschiffspersonalverordnung nichts anderes ergibt.

vorherige Änderung

 


(9) Grundlegende Sicherheitsausbildung im Sinne des § 10.01 Nummer 1 Buchstabe b der Rheinschiffspersonalverordnung ist eine grundlegende Sicherheitsausbildung, die zugelassen wurde

1. nach § 53 der Binnenschiffspersonalverordnung oder

2. von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.