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Artikel 4 - Verordnung zur Aktualisierung und Vereinfachung von schifffahrtsrechtlichen Vorschriften (SchiffRAuVV k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. August 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 216) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 7 wird wie folgt geändert:
§ 7 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 7 Ausbildungsprogramme, Lehrgänge, Prüfungen, Sicherheitsausbildung". - 2.
- Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:„(9) Grundlegende Sicherheitsausbildung im Sinne des § 10.01 Nummer 1 Buchstabe b der Rheinschiffspersonalverordnung ist eine grundlegende Sicherheitsausbildung, die zugelassen wurde
- 1.
- nach § 53 der Binnenschiffspersonalverordnung oder
- 2.
- von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17346/a335726.htm
