Eingangsformel - Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts (1. RheinSchRuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105; Geltung ab 14.04.2023
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Eingangsformel



Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet auf Grund

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des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit Satz 2 und mit Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6, jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 14 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

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des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 6, 6a, 7a und 9 bis 11, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, mit Absatz 2 Nummer 1, mit Absatz 6 und mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 14 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82),

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des § 3a Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82),

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des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154):



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