Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts (1. RheinSchRuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105; Geltung ab 14.04.2023
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Artikel 1 Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. April 2023 RheinSchPersEV

(gesamter Text siehe Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung - RheinSchPersEV)

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Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. RheinSchRuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. RheinSchRuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 16.05.2023 BGBl. 2023 II Nr. 141, 271
Artikel 1 14. RhMosSchRÄndV Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung
... des Polizeiausschusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (Anlage 2 zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband)) ... betroffen ist), zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband)) ...


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