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Artikel 2 - Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts (1. RheinSchRuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105; Geltung ab 14.04.2023
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Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. August 2022 (BGBl. 2022 II S. 444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 wird nach Nummer 2c folgende Nummer 2d eingefügt:

„2d.
entgegen § 1.10a Nummer 1 Satz 6 die dort genannten Schiffspapiere nicht aufbewahrt,".

2.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
entgegen § 1.09 Nummer 1 oder 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass das Ruder mit einer dort genannten Person besetzt ist,".

b)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
entgegen § 1.09 Nummer 5 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass sich im Steuerhaus eine dort genannte Person befindet,".

c)
Nummer 38a wird wie folgt gefasst:

„38a.
entgegen § 11.01 Nummer 3 ein Fahrzeug führt,".

3.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 2 und 2a werden aufgehoben.

b)
In Nummer 10 wird nach Buchstabe f folgender Buchstabe g eingefügt:

„g)
auf dem entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt wird,".

 
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Zitierungen von Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 1. RheinSchRuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. RheinSchRuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Vierzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 16.05.2023 BGBl. 2023 II Nr. 141, 271
Artikel 2 14. RhMosSchRÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
... vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 2 wird wie ...