Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDÜV2uaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 100; Geltung ab 01.11.2023, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2 Änderung der Bundesmeldedatenabrufverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2023 BMeldDAV Anlage

Die Anlage der Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3209) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird jeweils die Angabe „DIN SPEC 91379" durch die Wörter „DIN-Norm 91379 (Ausgabe August 2022)" ersetzt.

2.
In Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird jeweils die Angabe „DIN SPEC 91379" durch die Wörter „DIN-Norm 91379 (Ausgabe August 2022)" ersetzt.

3.
Die Fußnote [1] wird wie folgt gefasst:

„DIN-Norm 91379 - „Zeichen und definierte Zeichensequenzen in Unicode für die elektronische Verarbeitung von Namen und den Datenaustausch in Europa", mit CD-ROM".

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatenabrufverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BMeldDÜV2uaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMeldDÜV2uaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 3 StARModG Folgeänderungen
...  (6) Die Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3209), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 100 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 ...


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