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Änderung § 71c VwVfG vom 18.12.2008

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§ 71c VwVfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2008 geltenden Fassung
§ 71c VwVfG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2418

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 71c Beratung und Auskunft


(Text neue Fassung)

§ 71c Informationspflichten


vorherige Änderung

(1) Die Genehmigungsbehörde erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über Möglichkeiten zur Beschleunigung des Verfahrens, einschließlich der damit verbundenen Vor- und Nachteile. Dies kann auf Verlangen schriftlich oder elektronisch geschehen, soweit es von der Bedeutung oder der Schwierigkeit der Sache her angemessen erscheint.

(2) Die Genehmigungsbehörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung des Antrags auf Genehmigung mit dem zukünftigen Antragsteller,

1. welche Nachweise
und Unterlagen von ihm zu erbringen sind,

2. welche sachverständigen Prüfungen im Genehmigungsverfahren anerkannt werden können,

3. in welcher Weise
die Beteiligung Dritter oder der Öffentlichkeit vorgezogen werden kann, um das Genehmigungsverfahren zu entlasten,

4. ob es angebracht ist, einzelne tatsächliche Voraussetzungen der Genehmigung vorweg gerichtlich klären zu lassen (selbständiges Beweisverfahren).

Andere
Behörden und, soweit der zukünftige Antragsteller zustimmt, Dritte können von der Behörde hinzugezogen werden.

(3) Nach Eingang des Antrags ist dem Antragsteller
unverzüglich mitzuteilen, ob die Angaben und Antragsunterlagen vollständig sind und mit welcher Verfahrensdauer zu rechnen ist.



(1) 1 Die einheitliche Stelle erteilt auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften, die zuständigen Behörden, den Zugang zu den öffentlichen Registern und Datenbanken, die zustehenden Verfahrensrechte und die Einrichtungen, die den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen bei der Aufnahme oder Ausübung seiner Tätigkeit unterstützen. 2 Sie teilt unverzüglich mit, wenn eine Anfrage zu unbestimmt ist.

(2) 1 Die zuständigen
Behörden erteilen auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung. 2 Nach § 25 erforderliche Anregungen und Auskünfte werden unverzüglich gegeben.