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Synopse aller Änderungen des EWKFondsG am 01.01.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2026 durch Artikel 3 des EWKFondsGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EWKFondsG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EWKFondsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
EWKFondsG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Festlegung der Abgabesätze, Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat nach Anhörung der beteiligten Kreise ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2023 den Abgabesatz für jede Art eines Einwegkunststoffproduktes nach Anlage 1 in Euro pro Kilogramm nach Maßgabe von Anlage 2 festzulegen. 2 § 68 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat nach Anhörung der beteiligten Kreise ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2023 den Abgabesatz für jede Art eines Einwegkunststoffproduktes nach Anlage 1 in Euro pro Kilogramm nach Maßgabe von Anlage 2 festzulegen. 2 § 68 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. 3 Der Abgabesatz für Feuerwerkskörper ist entsprechend den Sätzen 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2026 festzulegen.

(2) 1 Bei der Festlegung der Abgabesätze sind das Kostendeckungsgebot, das Kostenüberschreitungsverbot, der Grundsatz der Kosteneffizienz und das Transparenzgebot zu wahren. 2 Bei der Ermittlung der Kosten nach Anlage 2 dürfen Gewicht, Volumen und Stückzahl der aus den Einwegkunststoffprodukten entstandenen Abfälle berücksichtigt werden.

(3) Die Abgabesätze sind regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.



§ 29 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Feststellung der Einnahmen und Ausgaben durch die Jahresübersicht gemäß § 6 Absatz 1 und die Veröffentlichung gemäß § 6 Absatz 2 erfolgen erstmals für das Haushaltsjahr 2025.

(2) Hersteller, die
ihre Tätigkeit bereits vor dem Inkrafttreten von § 7 Absatz 1 aufgenommen haben, haben sich bis zum 31. Dezember 2024 beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen.

(3) Hersteller, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind und ihre Tätigkeit bereits vor dem Inkrafttreten von § 10 Absatz 1 aufgenommen haben, haben bis zum 31. Dezember 2024 einen Bevollmächtigten zu beauftragen, der die Pflichten des Herstellers, mit Ausnahme der Registrierung nach § 7 Absatz 1 und der jährlichen Meldung nach § 11 Absatz 1, erfüllt.



(1) Hersteller von Feuerwerkskörpern, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2026 aufgenommen haben, haben sich bis zum 31. Dezember 2026 gemäß § 7 beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen.

(2) Für Feuerwerkskörper findet § 9 erst ab dem 1. Januar 2027 Anwendung.

(3) Hersteller von Feuerwerkskörpern, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind und ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2026 aufgenommen haben, haben bis zum 31. Dezember 2026 gemäß § 10 einen Bevollmächtigten zu beauftragen.

(4) Hersteller von Feuerwerkskörpern haben
die jährliche Datenmeldung nach § 11 erstmals bis zum 15. Mai 2028 vorzunehmen.

(5) Hersteller von Feuerwerkskörpern haben die Einwegkunststoffabgabe nach § 12 erstmals für das Kalenderjahr 2027 zu entrichten.

(6) Die Festsetzung
der Einwegkunststoffabgabe für Feuerwerkskörper nach § 13 Absatz 1 hat erstmals 2028 zu erfolgen.

Anlage 1 (zu den §§ 1, 2 Absatz 1, zu § 3 Nummer 3, 5 bis 8 und 12 bis 15, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6, zu den §§ 9, 10 Absatz 4, zu § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 4, zu den §§ 12, 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, zu § 14 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 28 Satz 2 Nummer 1 und 2) Liste der Einwegkunststoffprodukte


1. Lebensmittelbehälter, das heißt, Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die

a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,

b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und

c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;

keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt;

2. aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der

a) dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und

b) keiner weiteren Zubereitung bedarf;

3. Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff;

4. Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;

5. leichte Kunststofftragetaschen, das heißt, Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;

6. Feuchttücher, das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;

7. Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;

vorherige Änderung nächste Änderung

8. Tabakprodukte 3) mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.



8. Tabakprodukte 3) mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind;

9. Feuerwerkskörper im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Sprengstoffgesetzes.



---
3) Tabakprodukte sind Tabakerzeugnisse gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1).



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 (zu den §§ 12, 14 Absatz 1 Satz 1) Kostentragung nach Produktart



Produktart | Kostenart

Sammlungskosten | Reinigungskosten | Sensibilisierungs-
kosten | Datenerhebungs-
und Übermitt-
lungskosten | Verwaltungskos-
ten

Lebensmittelbehälter
(Anlage 1 Nummer 1) | X | X | X | X | X

Tüten und
Folienverpackungen (Anlage
1 Nummer 2) | X | X | X | X | X

Getränkebehälter (Anlage 1
Nummer 3) | X | X | X | X | X

nach § 31 des
Verpackungsgesetzes
bepfandete
Getränkeflaschen (Anlage 1
Nummer 3) | X | X | X | X | X

Getränkebecher (Anlage 1
Nummer 4) | X | X | X | X | X

leichte
Kunststofftragetaschen
(Anlage 1 Nummer 5) | X | X | X | X | X

Feuchttücher (Anlage 1
Nummer 6) | | X | X | X | X

Luftballons (Anlage 1
Nummer 7) | | X | X | X | X

Tabakprodukte mit Filtern
und Filter für Tabakprodukte
(Anlage 1 Nummer 8) | X | X | X | X | X

vorherige Änderung

 


Feuerwerkskörper (Anlage
1 Nummer 9) | | X | X | X | X