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Artikel 3 - Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (EWKFondsGEG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Einwegkunststofffondsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 EWKFondsG offen

Das Einwegkunststofffondsgesetz vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Abgabesatz für Feuerwerkskörper ist entsprechend den Sätzen 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2026 festzulegen."

2.
§ 29 wird wie folgt gefasst:

§ 29 Übergangsvorschrift

(1) Hersteller von Feuerwerkskörpern, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2026 aufgenommen haben, haben sich bis zum 31. Dezember 2026 gemäß § 7 beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen.

(2) Für Feuerwerkskörper findet § 9 erst ab dem 1. Januar 2027 Anwendung.

(3) Hersteller von Feuerwerkskörpern, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind und ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2026 aufgenommen haben, haben bis zum 31. Dezember 2026 gemäß § 10 einen Bevollmächtigten zu beauftragen.

(4) Hersteller von Feuerwerkskörpern haben die jährliche Datenmeldung nach § 11 erstmals bis zum 15. Mai 2028 vorzunehmen.

(5) Hersteller von Feuerwerkskörpern haben die Einwegkunststoffabgabe nach § 12 erstmals für das Kalenderjahr 2027 zu entrichten.

(6) Die Festsetzung der Einwegkunststoffabgabe für Feuerwerkskörper nach § 13 Absatz 1 hat erstmals 2028 zu erfolgen."

3.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9.
Feuerwerkskörper im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Sprengstoffgesetzes."

4.
Der Anlage 2 wird folgende Zeile angefügt:

Produktart
Kostenart
Sammlungs-
kosten
ReinigungskostenSensibilisierungs-
kosten
Datenerhebungs-
und Übermitt-
lungskosten
Verwaltungs-
kosten
„Feuerwerkskörper (Anlage
1 Nummer 9)
 XXXX".


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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EWKFondsGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWKFondsGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 EWKFondsGEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 15.07.2023)
...  (4) Artikel 1 § 30 tritt am 1. Januar 2024 außer Kraft. (5) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2026 in ...