(1) Die §§ 1 bis 5 gelten nicht für
- a)
- Anteile an Gesellschaften mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
- b)
- Wertpapiere, die von Schuldnern mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ausgegeben worden sind,
- c)
- Wertpapiere, deren Nennbeträge nach § 14 des Umstellungsgesetzes nicht auf Deutsche Mark umgestellt sind.
Ist der Sitz der Gesellschaft oder des Schuldners in Berlin, so gelten die §§ 1 bis 5 nicht, wenn sich die Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.
(2) Die §§ 1 bis 5 gelten ferner nicht für Anteilscheine an der Deutschen Reichsbank; sie sind bis zur Regelung der Ansprüche ihrer Inhaber vorläufig mit einem Erinnerungsposten von einer Deutschen Mark anzusetzen.