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§ 5 - Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz (3. DMBilGErgG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1-3 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 5



(1) Ist in einer Eröffnungsbilanz für eine Beteiligung im Sinne des § 4 ein höherer Wert als der nach §§ 2 bis 4 zulässige endgültige Wert eingesetzt worden, so kann dieser Wertansatz in der Berichtigungsbilanz als endgültiger Wert beibehalten werden, soweit nicht die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Abschreibungen oder Wertberichtigungen auf den Stichtag der Berichtigungsbilanz nötig machen. In der steuerlichen Eröffnungsbilanz ist der Wertansatz durch Einsetzung des nach §§ 2 bis 4 zulässigen Höchstwertes zu berichtigen.

(2) Sind Wertpapiere oder Anteile infolge einer Umwandlung oder Verschmelzung auf ein anderes Unternehmen, das eine Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni 1948 aufgestellt hat, übergegangen, ohne daß ihr vorläufiger Wertansatz in einer Handelsbilanz der übertragenden Gesellschaft vorher berichtigt worden ist, so können die Werte, mit denen die Wertpapiere und Anteile in der Handelsbilanz des anderen Unternehmens angesetzt sind, berichtigt werden. Die Wertpapiere und Anteile können handelsrechtlich höchstens mit dem nach §§ 2 bis 4 endgültig zulässigen Wert angesetzt werden; steuerlich kann höchstens der nach § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1, 2 oder 4, § 4 Abs. 2 oder 3 endgültig zulässige Wert angesetzt werden. Die steuerliche Eröffnungsbilanz des anderen Unternehmens ist auf der Aktivseite durch Einsetzung eines besonderen Postens in Höhe des Betrages zu berichtigen, um den der Wertansatz der Wertpapiere und Anteile steuerlich berichtigt worden ist; dieser besondere Posten gilt als Wirtschaftsgut im Sinne des Bewertungsgesetzes.

(3) Sind Wertpapiere und Anteile, ohne daß ihr vorläufiger Wertansatz in einer Handelsbilanz vorher berichtigt worden ist, vor dem Stichtag der in § 7 Abs. 1 oder 2 als letzte Berichtigungsbilanz bestimmten Bilanz veräußert oder aus dem Betriebsvermögen entnommen worden, so können sie in der steuerlichen Eröffnungsbilanz höchstens mit dem nach § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1, 2 oder 4 endgültig zulässigen Wert angesetzt werden. Soweit die veräußerten oder entnommenen Anteile im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme eine Beteiligung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 darstellten, kann in der steuerlichen Eröffnungsbilanz endgültig höchstens der nach § 4 Abs. 2 oder 3 zulässige Wert angesetzt werden.

(4) Ist für eine Beteiligung an einer umgewandelten Kapitalgesellschaft in der steuerlichen Eröffnungsbilanz des Gesellschafters nach §§ 8, 10 Abs. 2 des D-Markbilanzergänzungsgesetzes ein höherer Wert als der nach §§ 2 bis 4 zulässige endgültige Wert eingesetzt worden, so kann dieser Wertansatz beibehalten werden.



 

Zitierungen von § 5 Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 3. DMBilGErgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. DMBilGErgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 3. DMBilGErgG
... entfallenden Einzelurkunden verlangt werden kann. (3) Kann in einem Fall des § 5 Abs. 1 der eingesetzte Wert nicht beibehalten werden, so sind die handelsrechtlich erforderlichen ... 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß. (4) In einem Fall des § 5 Abs. 2 muß die Berichtigung spätestens in der Jahresbilanz für das ... 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß. (5) In einem Fall des § 5 Abs. 3 muß die Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz spätestens an dem ...
§ 8 3. DMBilGErgG
... Werden Wertansätze, die nach §§ 1 bis 5 berichtigt werden können, nicht spätestens in der in § 7 Abs. 1, 2 oder 4 als ... und steuerlich als Ausgangswerte. (2) Werden Wertansätze, die nach § 5 Abs. 1 berichtigt werden müssen, nicht spätestens in der in § 7 Abs. 3 als letzte ... Bilanz oder an dem in § 7 Abs. 3 oder 5 bestimmten Tage berichtigt, so gelten die nach § 5 Abs. 1 zulässigen endgültigen Höchstwerte handelsrechtlich für die letzte ... gelten an Stelle der Bewertungsvorschriften des D-Markbilanzgesetzes die nach §§ 2 bis 5 zulässigen Werte; die eingesetzten Werte sind endgültige Wertansätze. Ist bei der ... Werte sind vorläufige Wertansätze, für ihre Berichtigung gelten §§ 1 bis 6, § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5 ...
§ 9 3. DMBilGErgG
... Die §§ 1 bis 8 sind auf Werte, mit denen Wertpapiere und Anteile in einer nach § 1 der ...
§ 11 3. DMBilGErgG
... Führt der Ansatz eines nach §§ 2 bis 5 , § 10 zulässigen Wertes zu einer Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz und ... 2 gelten nicht für Anteile im Sinne des § 3 Abs. 4. (4) Die §§ 1 bis 8, § 10 sowie die vorstehenden Absätze sind für die in § 74 Abs. 4 des ...