Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 14 - Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz (3. DMBilGErgG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1-3 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 14



Für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, die nach § 80 Abs. 1 und 4 des D-Markbilanzgesetzes oder aus anderen Gründen vor der Neufestsetzung ihrer Kapitalverhältnisse oder Geschäftsguthaben aufgelöst sind, gelten §§ 1, 2 des Zweiten D-Markbilanzergänzungsgesetzes, wenn

a)
sie entzogene Vermögensgegenstände erst auf Grund eines nach dem 30. Juni 1953 rechtskräftig erledigten Rückerstattungsverfahrens wiedererlangt haben oder wiedererlangen oder

b)
sie nach dem 30. Juni 1953 gemäß den Vorschriften der Direktive Nr. 50 des Alliierten Kontrollrats vom 29. April 1947 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 275) Vermögensgegenstände zurückerhalten haben oder zurückerhalten oder wenn die an ihnen bestehenden Anteile nach dem genannten Zeitpunkt gemäß diesen Vorschriften übertragen werden.

Die Fortsetzung kann jedoch

im Falle des Buchstaben a bis zum Ablauf des ein Jahr nach dem Tage der rechtskräftigen Erledigung des Rückerstattungsverfahrens liegenden Tages,

im Falle des Buchstaben b bis zum Ablauf des ein Jahr nach dem Tage der Übertragung der Vermögensgegenstände oder Anteile liegenden Tages,

in beiden Fällen mindestens jedoch bis zum Ablauf des ein Jahr nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes liegenden Tages beschlossen werden. § 1 Abs. 4 des Zweiten D-Markbilanzergänzungsgesetzes ist nicht anzuwenden.