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Artikel 4 - Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz (3. DMBilGErgG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1-3 D-Mark-Eröffnungsbilanz

Artikel 4 Fortsetzung aufgelöster Gesellschaften in besonderen Fällen

§ 14



Für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, die nach § 80 Abs. 1 und 4 des D-Markbilanzgesetzes oder aus anderen Gründen vor der Neufestsetzung ihrer Kapitalverhältnisse oder Geschäftsguthaben aufgelöst sind, gelten §§ 1, 2 des Zweiten D-Markbilanzergänzungsgesetzes, wenn

a)
sie entzogene Vermögensgegenstände erst auf Grund eines nach dem 30. Juni 1953 rechtskräftig erledigten Rückerstattungsverfahrens wiedererlangt haben oder wiedererlangen oder

b)
sie nach dem 30. Juni 1953 gemäß den Vorschriften der Direktive Nr. 50 des Alliierten Kontrollrats vom 29. April 1947 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 275) Vermögensgegenstände zurückerhalten haben oder zurückerhalten oder wenn die an ihnen bestehenden Anteile nach dem genannten Zeitpunkt gemäß diesen Vorschriften übertragen werden.

Die Fortsetzung kann jedoch

im Falle des Buchstaben a bis zum Ablauf des ein Jahr nach dem Tage der rechtskräftigen Erledigung des Rückerstattungsverfahrens liegenden Tages,

im Falle des Buchstaben b bis zum Ablauf des ein Jahr nach dem Tage der Übertragung der Vermögensgegenstände oder Anteile liegenden Tages,

in beiden Fällen mindestens jedoch bis zum Ablauf des ein Jahr nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes liegenden Tages beschlossen werden. § 1 Abs. 4 des Zweiten D-Markbilanzergänzungsgesetzes ist nicht anzuwenden.


§ 15



(1) Die Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 80 Abs. 2 oder § 80 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes aufgelösten Gesellschaft kann bis zum 31. Dezember 1955 die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Die Fortsetzung kann nur beschlossen werden,

1.
solange noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Aktionäre (Gesellschafter) begonnen ist,

2.
wenn spätestens zugleich mit der Fortsetzung bei einer nach § 80 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes aufgelösten Gesellschaft die Erhöhung des Nennkapitals auf den nach § 44 Abs. 1, 2 des D-Markbilanzgesetzes zulässigen Mindestnennbetrag, bei einer nach § 80 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes aufgelösten Gesellschaft die zum Ausgleich des Kapitalentwertungskontos nach § 46 des D-Markbilanzgesetzes erforderlichen Maßnahmen beschlossen werden.

(2) Die Abwickler haben die Fortsetzung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; sie haben bei der Anmeldung nachzuweisen, daß noch nicht mit der Verteilung des Vermögens der Gesellschaft unter die Gesellschafter begonnen worden ist.

(3) Der Fortsetzungsbeschluß hat keine Wirkung, bevor er und bei einer nach § 80 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes aufgelösten Gesellschaft die Erhöhung des Nennkapitals, bei einer nach § 80 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes aufgelösten Gesellschaft der Ausgleich des Kapitalentwertungskontos in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden sind; beide Eintragungen sollen nur zusammen erfolgen.

(4) Wird eine Gesellschaft fortgesetzt, so ist sie steuerlich so zu behandeln, als ob sie nicht nach § 80 Abs. 2 oder § 80 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes aufgelöst gewesen wäre.

(5) Die Fortsetzung einer Gesellschaft, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des § 80 Abs. 2 oder des § 80 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes aufgelöst wird, kann nicht beschlossen werden.