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§ 15 - Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz (3. DMBilGErgG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1-3 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 15



(1) Die Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 80 Abs. 2 oder § 80 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes aufgelösten Gesellschaft kann bis zum 31. Dezember 1955 die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Die Fortsetzung kann nur beschlossen werden,

1.
solange noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Aktionäre (Gesellschafter) begonnen ist,

2.
wenn spätestens zugleich mit der Fortsetzung bei einer nach § 80 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes aufgelösten Gesellschaft die Erhöhung des Nennkapitals auf den nach § 44 Abs. 1, 2 des D-Markbilanzgesetzes zulässigen Mindestnennbetrag, bei einer nach § 80 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes aufgelösten Gesellschaft die zum Ausgleich des Kapitalentwertungskontos nach § 46 des D-Markbilanzgesetzes erforderlichen Maßnahmen beschlossen werden.

(2) Die Abwickler haben die Fortsetzung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; sie haben bei der Anmeldung nachzuweisen, daß noch nicht mit der Verteilung des Vermögens der Gesellschaft unter die Gesellschafter begonnen worden ist.

(3) Der Fortsetzungsbeschluß hat keine Wirkung, bevor er und bei einer nach § 80 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes aufgelösten Gesellschaft die Erhöhung des Nennkapitals, bei einer nach § 80 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes aufgelösten Gesellschaft der Ausgleich des Kapitalentwertungskontos in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden sind; beide Eintragungen sollen nur zusammen erfolgen.

(4) Wird eine Gesellschaft fortgesetzt, so ist sie steuerlich so zu behandeln, als ob sie nicht nach § 80 Abs. 2 oder § 80 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes aufgelöst gewesen wäre.

(5) Die Fortsetzung einer Gesellschaft, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des § 80 Abs. 2 oder des § 80 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes aufgelöst wird, kann nicht beschlossen werden.