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§ 23 - Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz (3. DMBilGErgG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1-3 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 23



Geldinstitute, die in der Eröffnungsbilanz Pensionsrückstellungen nach der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz gebildet haben, können für die Berechnung von Rückstellungen nach § 74a des D-Markbilanzgesetzes einen Rechnungszinsfuß von mindestens drei vom Hundert zugrunde legen. Eine Rückstellung für eine am 21. Juni 1948 bereits laufende Pension kann unter Zugrundelegung des gleichen Zinsfußes weitergeführt werden. Wenn sich eine am 21. Juni 1948 bereits laufende Pension durch eine nach dem 20. Juni 1948 gegebene Zusage erhöht, kann auch der Rückstellung für die neuen Rententeile ein Rechnungszinsfuß von mindestens drei vom Hundert zugrunde gelegt werden. Das gleiche gilt, wenn eine Anwartschaft, die am 21. Juni 1948 bereits bestanden hat, durch eine spätere Zusage erhöht wird.



 

Zitierungen von § 23 Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 3. DMBilGErgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. DMBilGErgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 3. DMBilGErgG
... D-Markbilanzgesetzes in der Fassung des § 12 Nr. 2 bis 4, Nr. 13 dieses Gesetzes sowie § 23 dieses Gesetzes gelten in Berlin (West) mit der Maßgabe, daß bei Unternehmen, deren ... bezeichneten Altbanken, sind §§ 29, 74a des D-Markbilanzgesetzes und § 23 dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß a) an die Stelle des 21. ... in der westdeutschen Rechnung bis zu diesem Stichtag handelt, b) in § 23 dieses Gesetzes an die Stelle der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum ...