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§ 23 - Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz (3. DMBilGErgG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1-3 D-Mark-Eröffnungsbilanz

Artikel 7 Steuerliche Vorschriften für Pensionsrückstellungen der Geldinstitute

§ 23



Geldinstitute, die in der Eröffnungsbilanz Pensionsrückstellungen nach der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz gebildet haben, können für die Berechnung von Rückstellungen nach § 74a des D-Markbilanzgesetzes einen Rechnungszinsfuß von mindestens drei vom Hundert zugrunde legen. Eine Rückstellung für eine am 21. Juni 1948 bereits laufende Pension kann unter Zugrundelegung des gleichen Zinsfußes weitergeführt werden. Wenn sich eine am 21. Juni 1948 bereits laufende Pension durch eine nach dem 20. Juni 1948 gegebene Zusage erhöht, kann auch der Rückstellung für die neuen Rententeile ein Rechnungszinsfuß von mindestens drei vom Hundert zugrunde gelegt werden. Das gleiche gilt, wenn eine Anwartschaft, die am 21. Juni 1948 bereits bestanden hat, durch eine spätere Zusage erhöht wird.

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