Artikel 10 - Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (HinSchGEG k.a.Abk.)

Artikel 10 Inkrafttreten



(1) In Artikel 1 tritt § 41 des Hinweisgeberschutzgesetzes am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 2. Juli 2023 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Juni 2023.



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