Verordnung zur Änderung der Aufbauhilfeverordnung 2021 (AufbhV2021ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 141; Geltung ab 03.06.2023
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Aufbauhilfeverordnung 2021
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 2 Absatz 4 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) verordnet die Bundesregierung:

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Artikel 1 Änderung der Aufbauhilfeverordnung 2021


Artikel 1 ändert mWv. 3. Juni 2023 AufbhV 2021 § 1

§ 1 Absatz 4 Satz 3 der Aufbauhilfeverordnung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214), wird wie folgt gefasst:

 
„Dazu wird spätestens am 30. Juni 2031 in einer Bund-Länder-Vereinbarung ein angepasster Verteilungsschlüssel festgelegt."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Juni 2023.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner



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