§ 1 Absatz 4 Satz 3 der Aufbauhilfeverordnung 2021 vom
15. September 2021 (BGBl. I S. 4214), wird wie folgt gefasst:
-
- „Dazu wird spätestens am 30. Juni 2031 in einer Bund-Länder-Vereinbarung ein angepasster Verteilungsschlüssel festgelegt."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Juni 2023.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner