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Artikel 9 - Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung (HeilbPrüfMV k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister


Artikel 9 ändert mWv. 1. Oktober 2023 MB-APrV § 1, § 5, § 6, § 7, § 9, § 16a, § 16b

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder."

2.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern" gestrichen, werden nach dem Wort „Aufsichtsarbeit" die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer" eingefügt und werden nach dem Wort „Prüfung" die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der beiden Aufsichtsarbeiten unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Umfangs" eingefügt.

c)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen."

3.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „mindestens einem Fachprüfer" durch die Wörter „zwei Fachprüfern" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu."

c)
In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern" durch die Wörter „die Note für das jeweilige Fach als das arithmetische Mittel der Noten der beiden Fachprüfer sowie" ersetzt und werden nach dem Wort „Prüfung" die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer" eingefügt.

d)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen."

4.
§ 7 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jede Fächergruppe des Absatzes 1 als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die Prüfung nach Absatz 2 als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer. Aus den Noten der beiden Fächergruppen des Absatzes 1 und der Note für die Prüfung nach Absatz 2 bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der beiden Fächergruppen des Absatzes 1 und der Note für die Prüfung nach Absatz 2. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen."

5.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung

Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:

Berechneter
Zahlenwert
Note in Worten
(Zahlenwert)
Notendefinition
1,00 bis 1,49 sehr gut
(1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
1,50 bis 2,49 gut
(2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
2,50 bis 3,49 befriedigend
(3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
3,50 bis 4,49 ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49 mangelhaft
(5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
5,50 bis 6,00 ungenügend
(6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können".


6.
§ 16a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 Satz 10 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm steht ein Fragerecht zu."

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „11" durch die Angabe „12" ersetzt.

7.
§ 16b wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm steht ein Fragerecht zu."

b)
In Absatz 5 wird die Angabe „8" durch die Angabe „11" ersetzt.