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Artikel 3 - Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (14. GGRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 GbV § 5, § 7, § 8, § 9, mWv. 5. Juli 2023 § 10

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Anerkannt werden können Präsenzlehrgänge sowie Lehrgänge, die ganz oder teilweise in elektronischer Form durchgeführt werden."

2.
In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „schriftliche Aufzeichnungen" durch die Wörter „Aufzeichnungen in Textform" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

4.
§ 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach § 8 Absatz 2 und den Jahresbericht nach § 8 Absatz 5 fünf Jahre nach deren Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Textform zur Prüfung vorzulegen."

abweichendes Inkrafttreten am 05.07.2023

5.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe f werden nach der Angabe „§ 9 Absatz 3" die Wörter „eine dort genannte Aufzeichnung oder" eingefügt.

b)
Nummer 3 Buchstabe b wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 3 Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 14. GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 14. GGRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 14. GGRVÄndV Inkrafttreten
... des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 23, Artikel 3 Nummer 5 und Artikel 4 treten am Tag nach der Verkündung in ...