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§ 7 - Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)

neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 304; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Geltung ab 01.09.2011; FNA: 9241-23-29 Güterbeförderung
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§ 7 Zuständigkeiten



(1) 1Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für

1.
die Erteilung der Schulungsnachweise nach § 4,

2.
die Anerkennung und Überwachung der Lehrgänge nach § 5 Absatz 1,

3.
die Erteilung von Ausnahmen von § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 3,

4.
die Durchführung der Prüfungen nach § 6 Absatz 1 bis 4 und

5.
die Umschreibung eines Schulungsnachweises nach § 7 Absatz 3 in einen Schulungsnachweis nach § 4.

2Für die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 3 Satz 2 ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, die zuvor die Ausnahme nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 zugelassen hat.

(2) Einzelheiten nach Absatz 1 regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 und 2 können Bund, Länder, Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts für ihren hoheitlichen Aufgabenbereich eigene Schulungen veranstalten, die Prüfung selbst durchführen und die Schulungsnachweise selbst ausstellen. 2Einzelheiten sind durch die jeweils zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmen die zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 4 und 5 für ihren Dienstbereich.





 

Frühere Fassungen von § 7 GbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023 (04.07.2023)Artikel 3 Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
aktuell vorher 01.01.2019 (27.02.2019)Artikel 3 Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 20.02.2019 BGBl. I S. 124
aktuellvor 01.01.2019 (27.02.2019)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 GbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GbV Schulungsanforderungen (vom 01.01.2023)
... Die Schulung erfolgt in einem nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 anerkannten Lehrgang. Anerkannt werden können Präsenzlehrgänge sowie ...
§ 6 GbV Prüfungen (vom 01.01.2021)
... wenn mindestens 50 vom Hundert der von der Industrie- und Handelskammer in der Satzung nach § 7 Absatz 2 festgelegten Höchstpunktzahl erreicht wird. (3) Die Prüfungssprache ist ...
§ 7 GbV Zuständigkeiten (vom 01.01.2023)
... nach § 6 Absatz 1 bis 4 und 5. die Umschreibung eines Schulungsnachweises nach § 7 Absatz 3 in einen Schulungsnachweis nach § 4. Für die Erteilung einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 20.02.2019 BGBl. I S. 124
Artikel 3 11. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
... Stelle für Inspektionen und Prüfungen von IBC zugewiesen sind,". 2. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „des Innern" durch die Wörter „des Innern, für ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Artikel 3 14. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
... die ganz oder teilweise in elektronischer Form durchgeführt werden." 2. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch ...