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Artikel 4 - Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (14. GGRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Gefahrgutkostenverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Juli 2023 GGKostV Anlage 1, Anlage 2

Die Gefahrgutkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 308), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Inhaltsübersicht wird im II. Teil in der den 3. Abschnitt betreffenden Zeile unter der Gebührennummer die Angabe „211 bis 227.1" durch die Angabe „211 bis 228" ersetzt.

b)
In der Inhaltsübersicht wird im III. Teil in der den 3. Abschnitt betreffenden Zeile unter der Gebührennummer die Angabe „611 bis 618.1" durch die Angabe „611 bis 619" ersetzt.

c)
In der Inhaltsübersicht wird im V. Teil in der den 1. Abschnitt betreffenden Zeile unter der Gebührennummer die Angabe „901 bis 902" durch die Angabe „901 bis 903" ersetzt.

d)
Der II. Teil wird wie folgt geändert:

aa)
Die Gebührennummer 211.1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In der Spalte „Gebührentatbestand" werden nach den Wörtern „für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL" ein Komma und die Angabe „AT" angefügt.

bbb)
In der Spalte „Gebühr (EUR)" wird die Angabe „80 bis 110" durch die Angabe „95 bis 125" ersetzt.

bb)
In der Gebührennummer 211.2 in der Spalte „Gebühr (EUR)" wird die Angabe „90 bis 220" durch die Angabe „105 bis 255" ersetzt.

cc)
Die Gebührennummer 211.3 wird aufgehoben.

dd)
In der Gebührennummer 212.1 in der Spalte „Gebühr (EUR)" wird die Angabe „45" durch die Angabe „55" ersetzt.

ee)
In der Gebührennummer 212.2 in der Spalte „Gebühr (EUR)" wird die Angabe „40" durch die Angabe „50" ersetzt.

ff)
In der Gebührennummer 213 in der Spalte „Gebühr (EUR)" wird die Angabe „30" durch die Angabe „35" ersetzt.

gg)
In der Gebührennummer 213.1 in der Spalte „Gebühr (EUR)" wird die Angabe „35" durch die Angabe „40" ersetzt.

hh)
In der Gebührennummer 214 in der Spalte „Gebühr (EUR)" wird die Angabe „30" durch die Angabe „35" ersetzt.

ii)
In der Gebührennummer 221.1 in der Spalte „Gebühr (EUR)" wird die Angabe „40" durch die Angabe „50" ersetzt.

jj)
Die Gebührennummern 222 bis 224 werden wie folgt gefasst:

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr (EUR)
bis
7.500 Liter:
Gebühr (EUR)
bis
20.000 Liter:
Gebühr (EUR)
über
20.000 Liter:
„222Prüfung vor Inbetriebnahme (P),
Gebührenhöhe abhängig vom
Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7
bis 6.10 ADR):
   
222.1Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
Abschnitt 6.13.5 ADR).
230260365
222.2Prüfung der Ergebnisse der
zerstörungsfreien Prüfung der Schweißnähte
(Unterabschnitt 6.8.1.23 ADR).
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
222.3Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
Abschnitt 6.13.5 ADR).
115135155
222.4Dichtheits- und Funktionsprüfung der
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
Abschnitt 6.13.5 ADR).
757575
222.5Prüfung der Übereinstimmung mit dem
Baumuster im Anschluss an 222.1 bis 222.4.
115140180
222.6Prüfung des inneren und äußeren Zustands
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14,
6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
Abschnitt 6.13.5 ADR).
70 bis 105 95 bis 140 115 bis 175
222.7Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die
Bedienungsausrüstung der festverbundenen
Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).
115140180
223Wiederkehrende Prüfung (P), Gebührenhöhe
abhängig vom Fassungsraum des Tanks
(Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):
   
223.1Prüfung des inneren und äußeren Zustands
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14,
6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.10.4,
6.13.5 ADR).
170 bis 205 210 bis 260 250 bis 305
223.2Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
Abschnitt 6.13.5 ADR).
115135155
223.3Dichtheits- und Funktionsprüfung der
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
Abschnitt 6.13.5 ADR).
757575
223.4Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung für
die Bedienungsausrüstung der
festverbundenen Tanks
(Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR).
757575
223.5Sichtung der Tankakte, Erstellung des
Tankdatenblatts (Absatz 6.8.2.6.2,
6.8.2.3.1 ADR).
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
224Zwischenprüfung (L)
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14,
6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.10.4,
6.13.5 ADR).
245265305".


 
 
kk)
Die Gebührennummern 225 bis 225.8 werden wie folgt gefasst:

„225 Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): Gebühr
(EUR)
225.1Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme
durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von
ausgebauten Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.4,
6.8.3.4 ADR).
25 je Funk-
tionsprüfung
225.2Inbetriebnahmeüberprüfung und außerordentliche Prüfungen
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
Absatz 6.8.1.5.5 ADR).
Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen
oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben.
 
225.3Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der erstmaligen
Prüfung, wiederkehrenden Prüfung und der Zwischenprüfung
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
Abschnitt 6.10.4, 6.13.5 ADR) ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die
Prüfung der Abteile getrennt erfolgt.
30
225.4Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den
Gebührennummern 222.4, 223.3 und 224 bei Behältern zum Transport von
Gasen (Klasse 2).
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
225.5Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen
der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14
und 6.8.3.4 ADR).
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
225.6Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 ADR). 65
225.7Änderung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR),
einschließlich eventuell erforderlicher Prüfungen.
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
225.8Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder
der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von
Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für
Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen
(Absatz 6.8.2.1.23 ADR) werden Gebühren nach Gebührennummer 226
berechnet."
 


 
 
ll)
In der Gebührennummer 226 in der Spalte „Gebühr (EUR)" wird die Angabe „40" durch die Angabe „50" ersetzt.

mm)
Die Gebührennummern 227 bis 227.1 werden wie folgt gefasst:

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
„227Getrennte Baumusterzulassung von Bedienungsausrüstungen
(Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR):
 
227.1Begutachtung der Antragsunterlagen einschließlich
Werkstoffbescheinigungen und schweißtechnischer Unterlagen.
50 je begon-
nene Viertel-
stunde".


 
 
nn)
Folgende Gebührennummern 227.2 bis 228 werden angefügt:

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
„227.2Durchführung/Untersuchung der Prüfungen am Prototyp gemäß Norm. 50 je begon-
nene Viertel-
stunde
227.3Ausstellen des Baumusterprüfberichts und der
Baumusterzulassungsbescheinigung.
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
228Nachprüfung und Genehmigung eines betriebseigenen Prüfdienstes für
Bedienungsausrüstungen von Tanks.
50 je begon-
nene Viertel-
stunde".


 
e)
Der III. Teil wird wie folgt geändert:

aa)
Die Gebührennummer 311.1 wird wie folgt gefasst:

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
„311.1Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
30 je begon-
nene Viertel-
stunde".


 
 
bb)
In der Gebührennummer 312.1 wird nach dem vierten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:

„ - Anordnung von Inbetriebnahmeüberprüfungen von Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach Absatz 6.8.1.5.5 und Unterabschnitt 1.8.7.5 RID".

cc)
In der Gebührennummer 611.1 in der Spalte „Gebühr (EUR)" wird die Angabe „40" durch die Angabe „50" ersetzt.

dd)
Die Gebührennummern 613 bis 615 werden wie folgt gefasst:

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr (EUR)
bis
50.000 Liter:
Gebühr (EUR)
über
50.000 Liter:
„613Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (P), Gebührenhöhe
abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):
  
613.1Bauprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 290365
613.2Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der
Schweißnähte (Absatz 6.8.2.1.23 RID).
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
613.3Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID). 195230
613.4Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile
und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile
(Unterabschnitt 6.8.2.4 RID).
115115
613.5Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im
Anschluss an 613.1 bis 613.4.
115125
613.6Prüfung des inneren und äußeren Zustands
(Unterabschnitt 6.8.2.4 RID).
95 bis 140 115 bis 175
614Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig
vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):
  
614.1Innere und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4,
6.8.3.4 RID).
250 bis 300 285 bis 330
614.2Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 195230
614.3Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile
und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile
(Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID):
  
614.3.1Klasse 2. 190190
614.3.2Klassen 3 bis 9. 115115
615Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 305305".


 
 
ee)
Die Gebührennummern 616 bis 616.6 werden wie folgt gefasst:

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
„616Weitere Prüfungen:  
616.1Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen
der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 RID).
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
616.2Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 RID). 65
616.3Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind
(z. B. Klassen 3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.3, 613.4,
614.2, 614.3 und 615 nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet.
 
616.4Inbetriebnahmeüberprüfungen und außerordentliche Prüfungen
(Absatz 6.8.1.5.5, 6.8.2.4.4 RID):
Für Prüfungen im Rahmen von Inbetriebnahmeüberprüfungen und
außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die entsprechenden
erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten.
 
616.5Einzelne Funktionsprüfungen:
Im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4
und 6.8.3.4 RID vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende
Funktionsprüfungen von ausgebauten Bedienungsausrüstungen.
25 je Funk-
tionsprüfung
616.6Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder
der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von
Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für
Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen
(Absatz 6.8.2.1.23 RID) werden Gebühren nach Gebührennummer 617
berechnet."
 


 
 
ff)
In der Gebührennummer 617 in der Spalte „Gebühr (EUR)" wird die Angabe „40" durch die Angabe „50" ersetzt.

gg)
Die Gebührennummern 618 bis 618.1 werden wie folgt gefasst:

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
„618Getrennte Baumusterzulassung von Bedienungsausrüstungen
(Unterabschnitt 6.8.2.3 RID):
 
618.1Begutachtung der Antragsunterlagen einschließlich
Werkstoffbescheinigungen und schweißtechnischer Unterlagen.
50 je begon-
nene Viertel-
stunde".


 
 
hh)
Folgende Gebührennummern 618.2 bis 619 werden angefügt:

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
„618.2Durchführung/Untersuchung der Prüfungen am Prototyp gemäß Norm. 50 je begon-
nene Viertel-
stunde
618.3Ausstellen des Baumusterprüfberichts und der
Baumusterzulassungsbescheinigung.
50 je begon-
nene Viertel-
stunde
619Nachprüfung und Genehmigung eines betriebseigenen Prüfdienstes für
Bedienungsausrüstungen von Tanks.
50 je begon-
nene Viertel-
stunde".


 
f)
Im IV. Teil werden die Gebührennummern 701 bis 740 wie folgt gefasst:

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
„701Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf
Bundeswasserstraßen (§ 5 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
70 bis 2.000
702.1Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 ADN). 80 bis 320
702.2Aufsicht über die ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.4 ADN). 70 je Stunde
703Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung
a) von Personen für die Bescheinigung der Rohrleitungstrennung vor der
Beladung mit UN 1230 und UN 2983 und vor jeder Wiederaufnahme solcher
Transporte (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12
Buchstabe q ADN),
b) von sachkundigen Personen oder Firmen für die Reinigung von Ladetanks, in
denen Wasserstoffperoxid-Lösungen befördert wurden
(Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN),
c) für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der
Feuerlöschschläuche, der Lade- und Löschschläuche (Unterabschnitt 8.1.6.1
bis 8.1.6.3 ADN),
d) für die Prüfung der elektrischen Anlagen und Geräte
(Unterabschnitt 8.1.7.1 ADN),
e) für die Prüfung der Anlagen und Geräte zum Einsatz in
explosionsgefährdeten Bereichen, der Geräte vom Typ „begrenzte
Explosionsgefahr", Anlagen und Geräte, die Unterabschnitt 9.3.1.51,
9.3.2.51, 9.3.3.51 entsprechen, sowie der autonomen Schutzsysteme
(Unterabschnitt 8.1.7.2 ADN),
f) für die Prüfung der Übereinstimmung von Unterlagen mit den Gegebenheiten
an Bord (Absatz 9.3.1.8.4, 9.3.2.8.4, 9.3.3.8.4 ADN) und
g) für die Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens von
Ladetanks und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von
Binnentankschiffen (Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN).
150 bis 1.000
704Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN. 70 bis 140
705Prüfen und Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 1.6.7.2.2.2 und
Abschnitt 8.1.2 ADN.
35 bis 70
706Prüfung und Ausstellung eines normalen Zulassungszeugnisses
(Abschnitt 1.16.2 und Unterabschnitt 1.16.6.3 ADN) oder Ausstellung einer
Ersatzausfertigung (Abschnitt 1.16.14 ADN).
40 bis 200
707Prüfung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des normalen
Zulassungszeugnisses im Ausnahmefall (Abschnitt 1.16.11 ADN) oder zur
Vornahme von Änderungen im Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.16.6 ADN).
35 bis 150
707aPrüfung und Ausstellung oder Einziehung der Anlage zum Zulassungszeugnis
(Unterabschnitt 1.16.2.5, 1.16.2.6 ADN).
40 bis 200
708Einziehung oder Prüfung zur Änderung des normalen Zulassungszeugnisses
(Unterabschnitt 1.16.13.1 bis 1.16.13.3 ADN).
35 bis 140
709Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN). 35 bis 140
710Prüfung und Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses
(Unterabschnitt 1.16.1.3 ADN).
35 bis 140
711Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem
Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN).
80 bis 200
712Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen,
Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC,
ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff
(Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN).
70
713Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer
dafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN).
80 bis 200
714 Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von Stoffen
und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/drei blaue
Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind
(Absatz 7.1.4.8.1 ADN).
80 bis 200
715Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN
Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN.
80 bis 200
716Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen
Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN).
80 bis 200
717Prüfung und Eintragung der Zulassung einer Gleichwertigkeit in das
Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN).
35
718Prüfung und Ausstellung eines Zulassungszeugnisses zu Versuchszwecken
(Unterabschnitt 1.5.3.2 ADN).
550 bis 1.100
719nicht vergeben  
720Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die
erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).
140
720.1Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen
der Prüfliste mit „JA" beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).
140
720.2nicht vergeben  
721Prüfung zum Nachweis über besondere Kenntnisse des ADN und zur Ausstellung
der Bescheinigungen (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN):
 
721.1Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über
besondere Kenntnisse des ADN (Basis) (Absatz 8.2.2.7.1.1 ADN).
50
721.2Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über
besondere Kenntnisse des ADN (Gas/Chemie) (Absatz 8.2.2.7.2.1 ADN).
120 bis 150
721.3Ausstellung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN. 65
722nicht vergeben  
723Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen
(Absatz 9.3.4.1.4 ADN).
320 bis 640
724Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren
(Absatz 7.1.5.0.5 ADN).
35 bis 70
725Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von
Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder
Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe
(Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN).
35 bis 140
726Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts
eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen
(Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN).
35 bis 140
727 und 728 nicht vergeben  
729Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach
Absatz 7.2.4.2.4 ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe).
35 bis 70
730Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens
oder Löschens während des Löschens von Ladetanks
(Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN).
70 bis 140
731Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren
(Absatz 7.2.5.0.3 ADN).
35 bis 140
732Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen
Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN).
35 bis 140
733 und 734 nicht vergeben  
735Beaufsichtigung der Untersuchung eines Schiffes durch Untersuchungsstelle
oder Klassifikationsgesellschaft (Unterabschnitt 1.16.3.1 ADN).
70 je Stunde
736 Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht alle
Fragen der Prüfliste mit „JA" beantwortet werden können
(Absatz 7.2.3.7.2.2 ADN).
140
737Prüfung und Genehmigung von Ladeplänen bei der Beförderung von UN 1280
und UN 2983 (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Bemerkung 12
Buchstabe p ADN).
140
738Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder
Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in
dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die
Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des
Unterabschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt
(Absatz 7.1.4.7.3 ADN).
140
739Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufhaltens des Schiffes in
einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das
Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des
Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt
(Absatz 7.2.4.7.1 ADN).
140
740Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder
unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutzzone,
wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6 nicht
erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN).
140".


 
g)
Der V. Teil wird wie folgt geändert:

aa)
In der Gebührennummer 1050 in der Spalte „Gebühr (EUR)" wird die Angabe „25" durch die Angabe „30" ersetzt.

bb)
In der Gebührennummer 1060.1 in der Spalte „Gebühr (EUR)" wird die Angabe „40" durch die Angabe „50" ersetzt.

cc)
Die Gebührennummern 1061 bis 1063 werden wie folgt gefasst:

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr (EUR)
bis
7.500 Liter:
Gebühr (EUR)
bis
20.000 Liter:
Gebühr (EUR)
über
20.000 Liter:
„1061Prüfung vor Inbetriebnahme, Gebührenhöhe
abhängig vom Fassungsraum des Tanks
(Kapitel 6.7 IMDG-Code):
   
1061.1Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15,
6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
230260365
1061.2Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
115135155
1061.3Dichtheits- und Funktionsprüfung der
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
757575
1061.4Prüfung der Übereinstimmung mit dem
Baumuster im Anschluss an 1061.1 bis 1061.3
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14
und 6.7.5.12 IMDG-Code).
115115115
1061.5Prüfung des inneren und äußeren Zustands
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14
und 6.7.5.12 IMDG-Code).
70 bis 105 95 bis 140 115 bis 175
1062Wiederkehrende Prüfung, Gebührenhöhe
abhängig vom Fassungsraum des Tanks:
   
1062.1Prüfung des inneren und äußeren Zustands
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14
und 6.7.5.12 IMDG-Code).
145 bis 175 180 bis 220 215 bis 265
1062.2Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
115135155
1062.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
757575
1063Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
245265305".


 
h)
Im VI. Teil in den Gebührennummern 1201 bis 1207 wird jeweils in der Spalte „Gebühr (EUR)" die Angabe „40" durch die Angabe „50" ersetzt.

2.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Gebührennummer 004.1 wird aufgehoben.

b)
Die Gebührennummer 004.2 wird die Gebührennummer 004 und die Wörter „mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1.000 Kilogramm" werden gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 4 Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 14. GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 14. GGRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 14. GGRVÄndV Inkrafttreten
... Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 23, Artikel 3 Nummer 5 und Artikel 4 treten am Tag nach der Verkündung in ...