Vierte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung (4. TabakerzVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 196; Geltung ab 25.07.2023
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Eingangsformel 1 )
Artikel 1 Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel 1 )



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

-
des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 194) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

-
des § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 194) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Gesundheit:

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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie 2022/2100 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rücknahme bestimmter Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (ABl. L 283 vom 3.11.2022, S. 4).

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Artikel 1 Änderung der Tabakerzeugnisverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 25. Juli 2023 TabakerzV § 5a, § 16a (neu)

Die Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5a wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Absatz 1 gilt für erhitzte Tabakerzeugnisse entsprechend."

2.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

§ 16a Erhitzte Tabakerzeugnisse

Für erhitzte Tabakerzeugnisse, die als Rauchtabakerzeugnisse eingestuft sind,

1.
gelten die §§ 12 bis 14 entsprechend,

2.
sind die §§ 15 und 16 nicht anzuwenden."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juli 2023.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir



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