Artikel 9 - Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (FZVNEV k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung


Artikel 9 ändert mWv. 1. September 2023 eKFV § 2

In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 29a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 56 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.



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