Artikel 1 - Achte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung (8. EuWOÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215; Geltung ab 19.08.2023

Artikel 1 Änderung der Europawahlordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. August 2023 EuWO § 1, § 32, § 79, § 86, Anlage 2B

Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 119; 2023 I Nr. 145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 6 Satz 1, § 79 Absatz 1 und § 86 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Innern und für Heimat" ersetzt.

2.
Anlage 2B erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

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Zitierungen von Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 8. EuWOÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. EuWOÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 8. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 2


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