§ 58 Zulage für Kanzler an großen Botschaften
(1) Einem Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer seiner Verwendung als Kanzler an einer Auslandsvertretung eine Zulage gewährt, wenn
- 1.
- der Leiter der Auslandsvertretung in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist oder
- 2.
- er die Geschäfte des Inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leitet und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist.
(2) 1Die Zulage beträgt
- 1.
- für Kanzler an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 Prozent des Auslandszuschlags nach Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonenstufe 13,
- 2.
- für Kanzler an den übrigen Auslandsvertretungen 15 Prozent des Auslandszuschlags nach Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonenstufe 13.
2Sie wird nicht neben einer Zulage nach
§ 45 gewährt.
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Zitat in folgenden NormenDelegationsanordnung BEV
A. v. 24.08.2005 BGBl. I S. 2515
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BesStMG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ... für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren". j) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst: „§ 58 Zulage für Kanzler an großen ... j) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst: „ § 58 Zulage für Kanzler an großen Botschaften". k) Die Angabe zu § 60 ... ununterbrochen Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag bestand." 33. § 58 wird wie folgt gefasst: „§ 58 Zulage für Kanzler an großen ... bestand." 33. § 58 wird wie folgt gefasst: „ § 58 Zulage für Kanzler an großen Botschaften (1) Einem Beamten des ...
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 2 DNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ... Auslandskinderzuschlag" gestrichen. 42a. In § 58 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die ... 29 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 43. § 58 wird aufgehoben. 44. § 58a wird wie folgt gefasst: ...
Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Zitate in aufgehobenen TitelnDelegationsanordnung BMVBW
A. v. 06.02.2002 BGBl. I S. 746; aufgehoben durch A. v. 25.05.2010 BGBl. I S. 781
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