§ 58 - Bundesbesoldungsgesetz (BBesG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 58 Zulage für Kanzler an großen Botschaften


§ 58 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Einem Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer seiner Verwendung als Kanzler an einer Auslandsvertretung eine Zulage gewährt, wenn

1.
der Leiter der Auslandsvertretung in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist oder

2.
er die Geschäfte des Inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leitet und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist.

(2) 1Die Zulage beträgt

1.
für Kanzler an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 Prozent des Auslandszuschlags nach Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonenstufe 13,

2.
für Kanzler an den übrigen Auslandsvertretungen 15 Prozent des Auslandszuschlags nach Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonenstufe 13.

2Sie wird nicht neben einer Zulage nach § 45 gewährt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020

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Frühere Fassungen von § 58 Bundesbesoldungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
aktuell vorher 01.07.2010Artikel 2 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 2 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 12.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 58 Bundesbesoldungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 BBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Delegationsanordnung BEV
A. v. 24.08.2005 BGBl. I S. 2515
IV. DelegationsAnO BEV Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und ergänzender Bestimmungen
... Bundesbesoldungsgesetzes) und bei Abordnungen vom Inland in das Ausland oder im Ausland (§ 58 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) zu entscheiden. (4) Ich übertrage der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BesStMG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren". j) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst: „§ 58 Zulage für Kanzler an großen ... j) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst: „ § 58 Zulage für Kanzler an großen Botschaften". k) Die Angabe zu § 60 ... ununterbrochen Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag bestand." 33. § 58 wird wie folgt gefasst: „§ 58 Zulage für Kanzler an großen ... bestand." 33. § 58 wird wie folgt gefasst: „ § 58 Zulage für Kanzler an großen Botschaften (1) Einem Beamten des ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 2 DNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Auslandskinderzuschlag" gestrichen. 42a. In § 58 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die ... 29 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 43. § 58 wird aufgehoben. 44. § 58a wird wie folgt gefasst: ...
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
...  2. In § 12 Abs. 7 wird die Angabe „(§ 58 des Bundesbesoldungsgesetzes)" durch die Angabe „(§ 52 des ...

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 ProfBesNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
...  § 57 Auslandsverpflichtungsprämie § 58 (weggefallen) Abschnitt 6 Anwärterbezüge § 59 ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Delegationsanordnung BMVBW
A. v. 06.02.2002 BGBl. I S. 746; aufgehoben durch A. v. 25.05.2010 BGBl. I S. 781
V. DelegAnOBMVBW Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesbesoldungsgesetz
... (§ 52 Abs. 1 BBesG) und bei Abordnungen vom Inland in das Ausland oder im Ausland (§ 58 Abs. 1 BBesG) zu entscheiden, 3. nach Nummer 59.5.6 BBesGVwV, über ...


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