(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach
§ 2 Absatz 4 Satz 6 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes erworben haben.
(2)
1Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel).
2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach
§ 4 Absatz 2 Satz 1 oder
§ 7 Absatz 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.
3An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden.
4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.
5Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der
Anlage 5a nachzuweisen.
(3)
1Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
2Sie besteht aus einer praktischen Prüfung.
3Dabei hat der Prüfling an mindestens einem und höchstens sechs Patienten mit vorgegebener Diagnose aus den in
Anlage 1 Teil B aufgeführten Therapiegebieten je eine Behandlung nach vorheriger Befunderhebung und vorherigem Behandlungsvorschlag durchzuführen.
4Die zuständige Behörde legt die Therapiegebiete, in denen die Eignungsprüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest.
5Die Eignungsprüfung soll je Therapiegebiet höchstens 30 Minuten dauern und als Patientenprüfung ausgestaltet werden.
6Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet.
7Während der Prüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete praktische Vorgehen beziehen.
8Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden" bewerten.
9Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.
10Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.
11Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm steht ein Fragerecht zu.
12Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf einmal wiederholt werden.
13Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der
Anlage 5b erteilt.
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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148