Achter Abschnitt - Parteiengesetz (PartG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 31.01.1994 BGBl. I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 70
Geltung ab 28.07.1967; FNA: 112-1 Parteien
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Achter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 34 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
§ 35 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes)
§ 36 (Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften)
§ 37 Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 38 Zwangsmittel
§ 39 Abschluss- und Übergangsregelungen
§ 40 (weggefallen)
§ 41 (Inkrafttreten)

Achter Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 34 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)




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§ 35 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes)




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§ 36 (Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften)




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§ 37 Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs


§ 37 hat 1 frühere Fassung

§ 54 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bei Parteien nicht angewandt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Elftes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes G. v. 27. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 70 m.W.v. 5. März 2024

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§ 38 Zwangsmittel


§ 38 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Der Bundeswahlleiter kann den Vorstand der Partei zur Vornahme der Handlungen nach § 6 Abs. 3 durch ein Zwangsgeld anhalten. 2Die Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gelten sinngemäß; der Bundeswahlleiter handelt insoweit als Vollstreckungs- und Vollzugsbehörde. 3Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 250 Euro und höchstens 1.500 Euro.

(2) 1Der Präsident des Deutschen Bundestages kann den Vorstand der Partei zur Einreichung eines Rechenschaftsberichts, der den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht, durch ein Zwangsgeld anhalten. 2Die Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gelten sinngemäß; der Präsident des Deutschen Bundestages handelt insoweit als Vollstreckungs- und Vollzugsbehörde. 3Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 500 Euro und höchstens 10.000 Euro.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zehntes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes G. v. 22. Dezember 2015 BGBl. I S. 2563 m.W.v. 1. Januar 2016

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§ 39 Abschluss- und Übergangsregelungen


§ 39 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Landesgesetzliche Regelungen auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 1994 geltenden § 22 Satz 1 dieses Gesetzes haben keine Geltung mehr.

(2) 1Für die Berechnung der staatlichen Mittel nach § 18 Abs. 3 Nr. 3 sowie für die Errechnung der relativen Obergrenze sind bei den Festsetzungen für die Jahre 2003 und 2004 der Ausweis der Zuwendungen in den Rechenschaftsberichten gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung zugrunde zu legen. 2Gleiches gilt für die Erstellung der Rechenschaftsberichte über das Jahr 2002.

(3) 1§ 23a Abs. 3 findet auf die Prüfung von Rechenschaftsberichten ab dem Rechenschaftsjahr 2002 Anwendung. 2Rechenschaftsberichte für das Jahr 2003 können auf der Grundlage der §§ 24, 26, 26a und 28 in ihrer ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung erstellt werden.

(4) 1Sind bei der erstmaligen Anwendung des § 28 Abs. 2 in seiner ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes nicht ohne unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen feststellbar, so dürfen die Buchwerte dieser Vermögensgegenstände aus dem Rechenschaftsbericht für das Rechnungsjahr 2002 als ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten übernommen und fortgeführt werden. 2Dasselbe gilt für Vermögensgegenstände, bei denen nach § 28 Abs. 2 keine planmäßigen Abschreibungen vorzunehmen sind, sofern die Buchwerte nach handelsrechtlichen Grundlagen ermittelt worden sind. 3Im Erläuterungsteil ist hierauf hinzuweisen.

(5) 1§ 2 Absatz 2 Satz 2 findet auf in der Frist des § 19a Absatz 3 Satz 1 und 2 einzureichende Rechenschaftsberichte ab dem Rechenschaftsjahr 2016 Anwendung. 2§ 19a Absatz 4 Satz 2 findet auf in der Frist des § 19a Absatz 3 Satz 1 und 2 einzureichende Rechenschaftsberichte ab dem Rechenschaftsjahr 2015 Anwendung. 3Für die Berechnung des Gesamtwertes der Zuwendungen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 sind für das Rechenschaftsjahr 2015 Zuwendungen gemäß § 25 Absatz 3 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 geltenden Fassung zugrunde zu legen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zehntes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes G. v. 22. Dezember 2015 BGBl. I S. 2563 m.W.v. 1. Januar 2016

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§ 40 (weggefallen)




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§ 41 (Inkrafttreten)






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