(1) Im Fachgespräch sind die Prüfungsbereiche nach
§ 3 einzubeziehen.
(2) Im Fachgespräch hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist,
- 1.
- fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen, die der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7 zugrunde liegen,
- 2.
- Kunden und Kundinnen zu beraten, insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Kundenwunsch; dabei hat die zu prüfende Person wirtschaftliche Aspekte sowie organisatorische, rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
- 3.
- ihr Vorgehen bei der Planung und Durchführung der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7 zu begründen und
- 4.
- mit der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7 verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik zu berücksichtigen.
(3) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
§ 11 KfzSTFPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote ... 1. der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7, 2. dem Fachgespräch nach § 8 und 3. der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9. (2) ... Arbeitsaufgabe nach § 7, 2. die Bewertung des Fachgespräches nach § 8 und 3. die Bewertung der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9. ... Arbeitsaufgabe nach § 7 mit 50 Prozent, 2. das Fachgespräch nach § 8 mit 20 Prozent sowie 3. die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9 ...