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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Kraftfahrzeug-Servicetechnik oder Geprüfte Berufsspezialistin für Kraftfahrzeug-Servicetechnik (Kraftfahrzeug-Servicetechniker-Fortbildungsprüfungsverordnung - KfzSTFPrV)

V. v. 25.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 261
Geltung ab 30.09.2023; FNA: 806-22-6-82 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, mit § 53a Absatz 1 Nummer 1 und mit § 53b des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und

-
des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, mit § 42a Absatz 1 Nummer 1 und mit § 42b der Handwerksordnung, von denen § 42 Absatz 1 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:


§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses



(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der ersten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik nachgewiesen.

(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person nach § 53b Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes die im Rahmen der Berufsausbildung erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vertieft hat und die im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt hat. 2Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, als technischer Spezialist oder als technische Spezialistin für Fahrzeuge und deren Systeme komplexe fachliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Diagnose, Instandhaltung und Nachrüstung unter Berücksichtigung der Organisation und Abwicklung von Kundenaufträgen eigenständig und verantwortlich umzusetzen. 3Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.
technische Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung

a)
des Qualitätsmanagements,

b)
des Arbeitsschutzrechts,

c)
des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,

d)
des Umweltschutzes und der Ressourceneffizienz sowie

e)
technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,

2.
Konzepte für Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,

3.
Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogene Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden und Kundinnen beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln und Leistungen kalkulieren,

4.
Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,

5.
Leistungen erbringen, insbesondere

a)
Fahrzeuge, Fahrzeugbaugruppen, Fahrzeug- und Karosseriebauteile sowie vernetzte Fahrzeugsysteme anhand von standardisierten Merkmalen identifizieren, überprüfen und instand halten,

b)
mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische, elektronische und mechatronische Systeme, insbesondere Antriebs-, Brems-, Steuerungs-, Fahrwerks-, Sicherheits-, Komfort-, Assistenz- und Zusatzsysteme, überprüfen, instand halten, nachrüsten und vernetzen,

c)
Softwarestände ermitteln, zwischenspeichern und aktualisieren sowie Fahrzeugbauteile codieren und kalibrieren,

d)
komplexe, systemübergreifende Fehlersuche durchführen sowie

e)
Karosserie-, Struktur- und Lackschäden beurteilen und instand setzen,

6.
technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere

a)
die Fahrzeugtechnologien sowie die vernetzten Informations- und Kommunikationstechnologien,

b)
die Diagnose-, Überprüfungs- und Instandhaltungstechniken,

c)
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, technischen Normen und allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie

d)
das Material sowie die Geräte, Maschinen und Werkzeuge,

7.
Hersteller- und Produktinformationen beachten,

8.
fahrzeugbezogene Dokumente, insbesondere Pläne, Zeichnungen und Protokolle sichten, anfertigen, bewerten und anwenden,

9.
Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,

10.
Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie

11.
erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren und übergeben, Rechnungen erstellen und Nachkalkulationen durchführen sowie Auftragsabwicklung auswerten und Protokolle erläutern.

(4) 1Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 400 Stunden. 2Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 und 5 genannten Prüfungsbereiche.

(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter Berufsspezialist für Kraftfahrzeug-Servicetechnik" oder „Geprüfte Berufsspezialistin für Kraftfahrzeug-Servicetechnik".


§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung erfüllt und Folgendes nachweist:

1.
eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf des Kraftfahrzeugmechatronikers und der Kraftfahrzeugmechatronikerin,

2.
eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Bereich der Fahrzeugtechnik mit einer Berufsausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens einjährige Berufspraxis,

3.
eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens dreijährige Berufspraxis oder

4.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.

(2) 1Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 muss wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten aufweisen. 2Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 vergleichbar ist.


§ 3 Inhalt der Prüfung



Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
Prüfungsbereich „Technik" nach § 4 und

2.
Prüfungsbereich „Organisation" nach § 5.


§ 4 Prüfungsbereich „Technik"



1Im Prüfungsbereich „Technik" hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, technische Zusammenhänge in Verbindung mit Kundenaufträgen zu analysieren, Fehler, Mängel und Störungen an Fahrzeugen, Fahrzeugbaugruppen, Fahrzeug- und Karosseriebauteilen zu beheben sowie vernetzte Fahrzeugsysteme einzustellen. 2In diesem Rahmen werden folgende Qualifikationsinhalte geprüft:

1.
Fahrzeuge, Fahrzeugbaugruppen, Fahrzeug- und Karosseriebauteile sowie vernetzte Fahrzeugsysteme anhand von standardisierten Merkmalen identifizieren und überprüfen,

2.
technische Angaben von Kunden und Kundinnen zu Fehlern, Mängeln und Störungen analysieren und bewerten,

3.
Fehler, Mängel und Störungen an Fahrzeugen, Fahrzeugbaugruppen, Fahrzeug- und Karosseriebauteilen sowie vernetzten Fahrzeugsystemen diagnostizieren und beurteilen,

4.
Lösungsmöglichkeiten entwickeln und Instandsetzungswege definieren, zusätzliche Serviceleistungen anbieten,

5.
Fehler, Mängel und Störungen an Fahrzeugen, Fahrzeugbaugruppen, Fahrzeug- und Karosseriebauteilen sowie vernetzten Fahrzeugsystemen beheben,

6.
Softwarestände überprüfen und aktualisieren sowie vernetzte Fahrzeugsysteme und deren Bauteile codieren und kalibrieren,

7.
vernetzte Fahrzeugsysteme einstellen,

8.
Mess- und Prüfprotokolle erstellen und bewerten,

9.
durchgeführte Arbeiten an Fahrzeugen kontrollieren und dokumentieren,

10.
Fahrzeuge für die Übergabe an Kunden und Kundinnen vorbereiten.


§ 5 Prüfungsbereich „Organisation"



1Im Prüfungsbereich „Organisation" hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Auftragsanforderungen zu ermitteln, Kunden und Kundinnen zu beraten, mit diesen Leistungen zu vereinbaren, Werkstattaufträge zu erstellen sowie Leistungen zu kalkulieren, abzurechnen und zu optimieren. 2In diesem Rahmen werden folgende Qualifikationsinhalte geprüft:

1.
Kundenwünsche entgegennehmen und zu deren Erfüllung auftragsbezogene Rahmenbedingungen analysieren und bewerten,

2.
aus Kundenwünschen und Diagnoseergebnissen Anforderungen für Kundenaufträge ableiten,

3.
Kunden und Kundinnen die entwickelten Lösungsmöglichkeiten erläutern und diese begründen,

4.
Angebote kalkulieren und Kostenvoranschläge erstellen sowie diese jeweils auf Erweiterungen prüfen,

5.
Kunden und Kundinnen die Angebote und Kostenvoranschläge erläutern sowie Leistungen abstimmen und vereinbaren,

6.
Leistungen planen und durchführen,

7.
Durchführung der Leistungen unter Berücksichtigung von Qualitätskontrollen überwachen und dokumentieren,

8.
Fahrzeuge an Kunden und Kundinnen übergeben,

9.
Leistungen abrechnen und Abweichungen von Kalkulationen feststellen sowie

10.
Verbesserungspotenzial für die zukünftige Abwicklung von Kundenaufträgen identifizieren.


§ 6 Form und Ablauf der Prüfung



(1) Die Prüfung gliedert sich in

1.
eine fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe nach § 7,

2.
ein Fachgespräch nach § 8 und

3.
eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9.

(2) 1Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. 2Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(3) Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.


§ 7 Fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe



(1) Im Rahmen der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung von Kontroll- und Dokumentationsarbeiten anzunehmen, zu planen und durchzuführen.

(2) 1Die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe wird auf der Grundlage der Beschreibung eines Arbeitsauftrages, der einem Kundenauftrag entspricht, aus dem die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. 2Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass die Prüfungsbereiche nach § 3 thematisiert werden. 3Die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe besteht aus den folgenden drei Prüfungsleistungen:

1.
Planung,

2.
Durchführung sowie

3.
Kontrolle und Dokumentation.

(3) Als fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe sind Arbeiten an einem Fahrzeug durchzuführen, das in mindestens zwei der nachfolgenden vernetzten Systeme mindestens jeweils einen Fehler aufweist:

1.
Antriebssystem,

2.
Bremssystem,

3.
Steuerungssystem,

4.
Fahrwerkssystem,

5.
Sicherheitssysteme,

6.
Komfortsysteme,

7.
Assistenzsysteme oder

8.
Zusatzsysteme.

(4) Bei der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe sind folgende Arbeitsschritte durchzuführen:

1.
ein Fahrzeug von einem Kunden oder von einer Kundin annehmen, dessen oder deren Anliegen aufnehmen und analysieren, das Fahrzeug anhand von standardisierten Merkmalen identifizieren und überprüfen, den Kunden oder die Kundin beraten, einen Kostenvoranschlag erstellen und erläutern, einen Werkstattauftrag erstellen und den Instandsetzungsweg vorgeben,

2.
Fehler und Schäden an einem Fahrzeug mit dessen Fahrzeugsystemen diagnostizieren, beurteilen und beheben, Fahrzeugsysteme einstellen, abschließende Mess- und Prüfprotokolle erstellen, bewerten und erläutern, den Kundenauftrag auf Erweiterungen prüfen und diese mit abwickeln sowie

3.
die Qualitätskontrolle durchführen, eine Rechnung erstellen und dem Kunden oder der Kundin erläutern sowie dem Kunden oder der Kundin das Fahrzeug übergeben.

(5) Die Anforderungen an die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe werden vom Prüfungsausschuss festgelegt.

(6) 1Anhand der auftragsbezogenen Anforderungen erarbeitet die zu prüfende Person ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfsplanung. 2Das Umsetzungskonzept hat sie vor der Durchführung der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. 3Der Prüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht. 4Entspricht das Umsetzungskonzept den in Satz 1 genannten Anforderungen, hat der Prüfungsausschuss es zu genehmigen; anderenfalls fordert er die zu prüfende Person zur erneuten Vorlage auf.

(7) 1Die Bearbeitungszeit für die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt vier Stunden. 2Davon ausgenommen ist das Umsetzungskonzept.


§ 8 Fachgespräch



(1) Im Fachgespräch sind die Prüfungsbereiche nach § 3 einzubeziehen.

(2) Im Fachgespräch hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist,

1.
fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen, die der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7 zugrunde liegen,

2.
Kunden und Kundinnen zu beraten, insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Kundenwunsch; dabei hat die zu prüfende Person wirtschaftliche Aspekte sowie organisatorische, rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,

3.
ihr Vorgehen bei der Planung und Durchführung der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7 zu begründen und

4.
mit der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7 verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik zu berücksichtigen.

(3) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.


§ 9 System- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe



(1) Im Rahmen der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe durchzuführen, die sich an einem Kundenauftrag orientiert.

(2) 1Die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei Arbeiten im Rahmen eines Kundenauftrags. 2Dabei ist der Prüfungsbereich „Technik" nach § 4 einzubeziehen.

(3) Der Prüfungsausschuss legt eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe fest, die zu keinem der in § 7 Absatz 3 ausgewählten Systeme Bezug hat.

(4) Die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe erstreckt sich auf zwei der drei folgenden Arbeiten, die durch den Prüfungsausschuss festgelegt werden:

1.
Fehler und Schäden an einer Baugruppe diagnostizieren,

2.
eine Baugruppe instand setzen oder

3.
die Systeme einer Baugruppe einstellen.

(5) Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden.


§ 10 Bewertung der Prüfungsleistungen



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1In der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe sind als Prüfungsleistungen die Planung, die Durchführung sowie die Kontrolle und Dokumentation nach § 7 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. 2Aus den Bewertungen der drei Prüfungsleistungen wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Planung mit 30 Prozent,

2.
die Durchführung mit 50 Prozent und

3.
die Kontrolle und Dokumentation mit 20 Prozent.

(3) 1In der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe sind die beiden Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. 2Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird das arithmetische Mittel berechnet.


§ 11 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in

1.
der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7,

2.
dem Fachgespräch nach § 8 und

3.
der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die Bewertung der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7,

2.
die Bewertung des Fachgespräches nach § 8 und

3.
die Bewertung der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9.

(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. 2Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe nach § 7 mit 50 Prozent,

2.
das Fachgespräch nach § 8 mit 20 Prozent sowie

3.
die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9 mit 30 Prozent.

(4) 1Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 2Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 3Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.


§ 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen



1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42h Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 10 und 11 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 10 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 11 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.


§ 13 Zeugnisse



(1) Wer die Prüfung nach § 11 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der nach Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle sowie die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der zu prüfenden Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.


§ 14 Wiederholung der Prüfung



(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) 1Wer sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag des Zugangs des Bescheides über die nicht bestandene Prüfung, zur Wiederholung der Prüfung anmeldet, darf nur diejenigen Prüfungsleistungen wiederholen, die in einer vorangegangenen Prüfung mit weniger als 50 Punkten bewertet wurden. 2Ist mindestens eine der Prüfungsleistungen der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe mit weniger als 50 Punkten bewertet worden, so muss abweichend von Satz 1 die gesamte fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe sowie das Fachgespräch wiederholt werden. 3Ist das Fachgespräch mit weniger als 50 Punkten bewertet worden, so muss abweichend von Satz 1 das Fachgespräch sowie die gesamte fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe wiederholt werden. 4Ist mindestens eine der Prüfungsleistungen der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe mit weniger als 50 Punkten bewertet worden, so muss abweichend von Satz 1 die gesamte system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe wiederholt werden.


§ 15 Übergangsvorschriften



(1) Nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin" vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3127), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften der vorstehend bezeichneten Verordnung zu Ende zu führen.

(2) 1Bei einer Anmeldung zur Prüfung zwischen dem 1. Januar 2021 und dem Ablauf des 30. September 2023 hat die zuständige Stelle auf Antrag der zu prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. 2Prüfungsleistungen, die nach der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungsleistungen anzurechnen.

(3) Auf Antrag der zu prüfenden Person ist die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchzuführen.


§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 16 ändert mWv. 30. September 2023 KfzServTPrV

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin" vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3127), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. September 2023.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

B. Stark-Watzinger


Anlage 1 (zu den §§ 10 und 11) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß
entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen
entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen
den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse
noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und
bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0



Anlage 2 (zu § 13) Zeugnisinhalte


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich

7.
Benennung der Prüfungsbereiche der Prüfung,

8.
Bewertung der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe, des Fachgespräches und der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe,

9.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

10.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

11.
die Gesamtnote in Worten,

12.
Befreiungen nach § 12.