§ 14 - Kraftfahrzeug-Servicetechniker-Fortbildungsprüfungsverordnung (KfzSTFPrV)

V. v. 25.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 261
Geltung ab 30.09.2023; FNA: 806-22-6-82 Berufliche Bildung

§ 14 Wiederholung der Prüfung



(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) 1Wer sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag des Zugangs des Bescheides über die nicht bestandene Prüfung, zur Wiederholung der Prüfung anmeldet, darf nur diejenigen Prüfungsleistungen wiederholen, die in einer vorangegangenen Prüfung mit weniger als 50 Punkten bewertet wurden. 2Ist mindestens eine der Prüfungsleistungen der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe mit weniger als 50 Punkten bewertet worden, so muss abweichend von Satz 1 die gesamte fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe sowie das Fachgespräch wiederholt werden. 3Ist das Fachgespräch mit weniger als 50 Punkten bewertet worden, so muss abweichend von Satz 1 das Fachgespräch sowie die gesamte fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe wiederholt werden. 4Ist mindestens eine der Prüfungsleistungen der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe mit weniger als 50 Punkten bewertet worden, so muss abweichend von Satz 1 die gesamte system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe wiederholt werden.



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