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§ 19 - Finanzausgleichsgesetz (FAG)

Artikel 5 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3955, 3956; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 310
Geltung ab 01.01.2005 bis 31.12.2019; FNA: 603-12 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 19 Vollzug und Abrechnung der Ausgleichsjahre vor dem 1. Januar 2020



Für den Vollzug und die Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung, des Finanzausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen für die vor dem 1. Januar 2020 liegenden Ausgleichsjahre findet das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) in der am 31. Dezember des jeweiligen Ausgleichsjahres geltenden Fassung weiterhin Anwendung.



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Frühere Fassungen von § 19 FAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3122

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 FAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 FAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2003
V. v. 30.03.2005 BGBl. I S. 989
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 FANeuReG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (vom 21.12.2018)
... der Finanzkraft des Landes erforderlichen Angaben zu bestätigen." 20. § 19 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift und im Wortlaut wird jeweils ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2004
V. v. 15.02.2006 BGBl. I S. 422; aufgehoben durch § 4 V. v. 23.02.2007 BGBl. I S. 213
Eingangsformel 2. FinAusglG2004DV
... vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121) geändert worden ist, in Verbindung mit § 19 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das ...