Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2003 (2. FinAusglG2003DV k.a.Abk.)

V. v. 30.03.2005 BGBl. I S. 989
Geltung ab 15.04.2005; FNA: 603-9-34-2 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Eingangsformel
§ 1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2003
§ 2 Länderanteile am Länderbeitrag zum Fonds "Deutsche Einheit" im Ausgleichsjahr 2003
§ 3 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2003
§ 4 Abschlusszahlungen für 2003
§ 5 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977) der durch Artikel 7 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121) geändert worden ist, in Verbindung mit § 19 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2003


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für das Ausgleichsjahr 2003 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt:

für Baden-Württemberg 7.066.770.000 Euro

für Bayern 8.203.010.000 Euro

für Berlin 2.441.129.000 Euro

für Brandenburg 3.225.554.000 Euro

für Bremen 438.511.000 Euro

für Hamburg 1.145.903.000 Euro

für Hessen 4.028.913.000 Euro

für Mecklenburg-Vorpommern 2.308.450.000 Euro

für Niedersachsen 5.394.425.000 Euro

für Nordrhein-Westfalen 11.958.613.000 Euro

für Rheinland-Pfalz 2.684.015.000 Euro

für das Saarland 780.721.000 Euro

für Sachsen 5.632.960.000 Euro

für Sachsen-Anhalt 3.415.608.000 Euro

für Schleswig-Holstein 1.864.233.000 Euro

für Thüringen 3.136.361.000 Euro.

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§ 2 Länderanteile am Länderbeitrag zum Fonds "Deutsche Einheit" im Ausgleichsjahr 2003


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für das Ausgleichsjahr 2003 werden als Länderanteile am Länderbeitrag zum Fonds "Deutsche Einheit" nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 des Finanzausgleichsgesetzes festgestellt:

für Baden-Württemberg 379.080.361 Euro

für Bayern 438.540.768 Euro

für Berlin (West) 68.685.968 Euro

für Bremen 15.578.702 Euro

für Hamburg 71.240.704 Euro

für Hessen 217.807.814 Euro

für Niedersachsen 170.925.808 Euro

für Nordrhein-Westfalen 634.764.047 Euro

für Rheinland-Pfalz 119.286.763 Euro

für das Saarland 21.568.808 Euro

für Schleswig-Holstein 70.278.601 Euro.

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§ 3 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2003


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für das Ausgleichsjahr 2003 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:

1.
Endgültige Ausgleichsbeiträge

von Baden-Württemberg 2.169.267.000 Euro

von Bayern 1.859.163.000 Euro

von Hamburg 655.979.000 Euro

von Hessen 1.875.838.000 Euro

von Nordrhein-Westfalen 49.555.000 Euro,

2.
Endgültige Ausgleichszuweisungen

an Berlin 2.638.804.000 Euro

an Brandenburg 502.118.000 Euro

an Bremen 346.221.000 Euro

an Mecklenburg-Vorpommern 393.059.000 Euro

an Niedersachsen 392.440.000 Euro

an Rheinland-Pfalz 259.160.000 Euro

an das Saarland 106.556.000 Euro

an Sachsen 936.080.000 Euro

an Sachsen-Anhalt 519.679.000 Euro

an Schleswig-Holstein 16.073.000 Euro

an Thüringen 499.612.000 Euro.

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§ 4 Abschlusszahlungen für 2003



Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen am Länderbeitrag zum Fonds "Deutsche Einheit" nach § 2 und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und den Ausgleichszuweisungen nach § 3 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern

von Baden-Württemberg 3.508.810 Euro

von Bayern 1.232.764 Euro

von Bremen 882.287 Euro

von Hamburg 1.718.780 Euro

von Hessen 1.906.094 Euro

von Niedersachsen 577.285 Euro

von Nordrhein-Westfalen 92.754 Euro

von Schleswig-Holstein 121.645 Euro,

2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder

an Berlin 2.198.000 Euro

an Brandenburg 1.296.000 Euro

an Mecklenburg-Vorpommern 941.000 Euro

an Rheinland-Pfalz 247.405 Euro

an das Saarland 97.014 Euro

an Sachsen 2.708.000 Euro

an Sachsen-Anhalt 1.046.000 Euro

an Thüringen 1.507.000 Euro.

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§ 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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