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§ 5 - Gesetz über Kostenstrukturstatistik (KoStrukStatG)
G. v. 12.05.1959 BGBl. I S. 245; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 708-3 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 708-3 Wirtschaftsstatistik
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§ 5
(1) 1Für die Erhebungen nach § 1 besteht Auskunftspflicht. 2Auskunftspflichtig sind die Inhaberinnen und Inhaber oder Leitungen der Unternehmen und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit. 3Die Angaben zu § 6 Nummer 2 sind freiwillig.
(2) Die Erhebungen werden bei höchstens 7 Prozent der Gesamtzahl der Unternehmen und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit (§ 1) für die einzelnen Wirtschaftszweige durchgeführt.
(3) 1Für Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht. 2In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht keine Auskunftspflicht, wenn die in Satz 1 genannten Unternehmen und Einrichtungen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet haben. 3Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.
(4) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 3 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze G. v. 22. Februar 2021 BGBl. I S. 266 m.W.v. 4. März 2021
Frühere Fassungen von § 5 KoStrukStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.03.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze vom 22.02.2021 BGBl. I S. 266 |
aktuell vorher | 27.07.2016 | Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze vom 21.07.2016 BGBl. I S. 1768 |
aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 7 Bürokratieentlastungsgesetz vom 28.07.2015 BGBl. I S. 1400 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 12 Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 07.09.2007 BGBl. I S. 2246 |
aktuell | vor 01.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 KoStrukStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KoStrukStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KoStrukStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 KoStrukStatG (vom 27.07.2016)
... 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Auskunftgebenden, 2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
Artikel 7 BükrEG Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
... 5 Absatz 3 des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ...
Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 4 BStatGuaÄndG Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für die Erhebungen nach § 1 ... Die Angaben zu § 6 Nummer 2 sind freiwillig." 2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: „§ 6 Hilfsmerkmale der ... 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Auskunftgebenden, 2. Name und Kontaktdaten der für ...
Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Artikel 2 HdlDlStatGEG Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
... eines eigenen Praxislabors erfasst." c) Absatz 3 wird aufgehoben. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Statistikanpassungsverordnung (StatAV)
V. v. 26.03.1991 BGBl. I S. 846; aufgehoben durch Artikel 52 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 6 StatAV Gesetz über Kostenstrukturstatistik
... vom 6. November 1975 (BGBl. I S. 2779), wird wie folgt ergänzt: Nach § 5 wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: "§ 5a ... (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet wird die Zahl der nach § 5 Abs. 2 einzubeziehenden Erhebungseinheiten für die Jahre 1991 und 1992 um zusätzlich ...
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