Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Gesetz über Kostenstrukturstatistik (KoStrukStatG)

G. v. 12.05.1959 BGBl. I S. 245; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 708-3 Wirtschaftsstatistik
|

§ 1



(1) In den Wirtschaftsbereichen „Arzt- und Zahnarztpraxen" sowie „Erbringung von Dienstleistungen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten, klinischen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, ohne ärztliche Therapien" werden jährlich Kostenstrukturerhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebungen erstrecken sich auf die folgenden Wirtschaftsklassen bzw. -unterklassen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige:

1.
86.21.0 - Arztpraxen für Allgemeinmedizin,

2.
86.22.0 - Facharztpraxen,

3.
86.23.0 - Zahnarztpraxen,

4.
86.93.0 - Erbringung von Dienstleistungen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten, klinischen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, ohne ärztliche Therapien.

(2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den Wirtschaftszweigen nach Absatz 1 Satz 3 tätig sind.

(3) Zu der freiberuflichen Tätigkeit nach Absatz 2 gehört die selbstständige Berufstätigkeit von Angehörigen der in § 18 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Berufe.

(4) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene.





 

Frühere Fassungen von § 1 KoStrukStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 6 Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354
aktuell vorher 04.03.2021Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
vom 22.02.2021 BGBl. I S. 266
aktuellvor 04.03.2021früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 KoStrukStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KoStrukStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KoStrukStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KoStrukStatG (vom 01.01.2026)
... Die Kostenstrukturerhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände: 1. den Wert a) der steuerlichen und ...
§ 5 KoStrukStatG (vom 04.03.2021)
... Für die Erhebungen nach § 1 besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaberinnen und Inhaber oder ... der Unternehmen und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit ( § 1 ) für die einzelnen Wirtschaftszweige durchgeführt. (3) Für ...
§ 6 KoStrukStatG (vom 27.07.2016)
... der Erhebungen nach § 1 sind 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 4 BStatGuaÄndG Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
... 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für die Erhebungen nach § 1 besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaberinnen und Inhaber oder Leitungen der ... 6 eingefügt: „§ 6 Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 sind 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der ...

Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354
Artikel 6 StatAnpG Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
... 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) In den Wirtschaftsbereichen ...

Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Artikel 2 HdlDlStatGEG Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
... Juli 2016 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 (1) In den Wirtschaftsbereichen ... wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 (1) In den Wirtschaftsbereichen „Arzt- und Zahnarztpraxen" sowie ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Statistikanpassungsverordnung (StatAV)
V. v. 26.03.1991 BGBl. I S. 846; aufgehoben durch Artikel 52 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 6 StatAV Gesetz über Kostenstrukturstatistik
...  1 Das Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ... höchstens 5 vom Hundert der in diesem Gebiet ansässigen Unternehmen nach § 1 Nr. 1 bis 4 erhöht. (2) Diese Regelung tritt am 31. Dezember 1993 außer ...