Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF)

neugefasst durch B. v. 13.12.1996 BGBl. I S. 1937; 1997 I 447; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 01.07.1980; FNA: 7102-43 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§§ 1 bis 4 (weggefallen)
§ 5 Weitergehende Anforderungen *)
§ 6 Ausnahmen *)
§ 7 Anlagen des Bundes
§ 8 (weggefallen)
§ 9 Erlaubnis
§§ 10 bis 23 (weggefallen)
§ 24 Aufsicht über Anlagen des Bundes
§§ 25 bis 29 (weggefallen)
§ 30 (Außerkrafttreten anderer Vorschriften)
Anhang I und II (weggefallen)

§§ 1 bis 4 (weggefallen)


§§ 1 bis 4 wird in 2 Vorschriften zitiert


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§ 5 Weitergehende Anforderungen *)


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen ferner den über § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.


---
*)
Anm. d. Red.: gilt gemäß Artikel 8 Abs. 3 Nr. 6 V. v. 27.09.2002 (BGBl. I S. 3777) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1

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§ 6 Ausnahmen *)


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.


---
*)
Anm. d. Red.: gilt gemäß Artikel 8 Abs. 3 Nr. 6 V. v. 27.09.2002 (BGBl. I S. 3777) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1

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§ 7 Anlagen des Bundes


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei stehen die Befugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu.

(2) (weggefallen)


Text in der Fassung des Artikels 11 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016

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§ 8 (weggefallen)




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§ 9 Erlaubnis


§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) und (2) (weggefallen)

(3) Die Montage, die Installation und der Betrieb einer Anlage nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen. *)

(4) (weggefallen)

(5) Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich für Anlagen

1.
(weggefallen)

2.
(weggefallen)

3.
der Bundeswehr.


---
*)
Anm. d. Red.: gilt gemäß Artikel 8 Abs. 3 Nr. 6 V. v. 27.09.2002 (BGBl. I S. 3777) i.V.m. § 9 Abs. 5 Nr. 3

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§§ 10 bis 23 (weggefallen)




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§ 24 Aufsicht über Anlagen des Bundes


§ 24 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.


Text in der Fassung des Artikels 11 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016

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§§ 25 bis 29 (weggefallen)




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§ 30 (Außerkrafttreten anderer Vorschriften)




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Anhang I und II (weggefallen)






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