Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen ferner den über §
4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. §
9 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
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- *)
- Anm. d. Red.: gilt gemäß Artikel 8 Abs. 3 Nr. 6 V. v. 27.09.2002 (BGBl. I S. 3777) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1
Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von §
4 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
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- *)
- Anm. d. Red.: gilt gemäß Artikel 8 Abs. 3 Nr. 6 V. v. 27.09.2002 (BGBl. I S. 3777) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1
(1) Für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei stehen die Befugnisse nach den §§
5 und
6 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu.
(2) (weggefallen)
(1) und (2) (weggefallen)
(3) Die Montage, die Installation und der Betrieb einer Anlage nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen. *)
(4) (weggefallen)
(5) Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich für Anlagen
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- der Bundeswehr.
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- *)
- Anm. d. Red.: gilt gemäß Artikel 8 Abs. 3 Nr. 6 V. v. 27.09.2002 (BGBl. I S. 3777) i.V.m. § 9 Abs. 5 Nr. 3
Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.