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§ 9 - Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)

neugefasst durch B. v. 13.12.1996 BGBl. I S. 1937; 1997 I 447; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 01.07.1980; FNA: 7102-43 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 9 Erlaubnis



(1) und (2) (weggefallen)

(3) Die Montage, die Installation und der Betrieb einer Anlage nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen. *)

(4) (weggefallen)

(5) Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich für Anlagen

1.
(weggefallen)

2.
(weggefallen)

3.
der Bundeswehr.


---
*)
Anm. d. Red.: gilt gemäß Artikel 8 Abs. 3 Nr. 6 V. v. 27.09.2002 (BGBl. I S. 3777) i.V.m. § 9 Abs. 5 Nr. 3



 

Zitierungen von § 9 VbF

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 VbF verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VbF selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 VbF Weitergehende Anforderungen *)
... zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. --- *) Anm. d. Red.: gilt ...
§ 9 VbF Erlaubnis
... gilt gemäß Artikel 8 Abs. 3 Nr. 6 V. v. 27.09.2002 (BGBl. I S. 3777) i.V.m. § 9 Abs. 5 Nr. ...