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§ 12c - Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)

V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340
Geltung ab 16.06.2000; FNA: 612-30-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 12c Steuerentlastung für Strom aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft



(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Stromsteuergesetzes versteuerten Strom gewährt, der ausschließlich aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft erzeugt und zu den in § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes genannten Zwecken entnommen wurde.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.

(3) 1Die Steuerentlastung ist für jede Anlage (§ 12b Absatz 1) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. 2Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. 3Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.

(4) 1Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. 2Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt. 3Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.

(5) 1Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für die Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. 2Soweit darin Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich.

3Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben und Änderungen in Bezug auf die Angaben zu den Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister ersichtlich sind. 4Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist.

(6) 1Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen. 2Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 3Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.





 

Frühere Fassungen von § 12c StromStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 3 Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 2 Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
aktuell vorher 01.07.2019Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
vom 22.06.2019 BGBl. I S. 856
aktuellvor 01.07.2019früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12c StromStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12c StromStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1d StromStV Verfahren bei offenen Rückforderungsanordnungen (vom 01.01.2025)
... nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c , 12d und 14a dürfen nur gewährt werden, wenn die Versicherung dem zuständigen ... nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c , 12d und 14a dürfen nicht ausgezahlt werden, solange eine offene Rückforderungsanordnung ...
§ 1e StromStV Verfahren bei Unternehmen in Schwierigkeiten (vom 01.01.2025)
... nach § 2a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c , 12d und 14a dürfen nur gewährt werden, sofern sich das Unternehmen im Zeitpunkt der ...
§ 11a StromStV Zeitgleichheit, Mengenermittlung (vom 01.01.2026)
... 9 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes steuerfreien und der nach den §§ 12c und 12d entlastungsfähigen Menge abweichend von Absatz 1 auch dann als sichergestellt, wenn ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)
Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340
Anlage EnSTransV (zu § 2 Absatz 1) (vom 01.01.2026)
... 9c des Stromsteuergesetzes, j) § 10 des Stromsteuergesetzes, k) § 12c der Stromsteuer-Durchführungsverordnung , l) § 12d der Stromsteuer-Durchführungsverordnung und m) § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340
Artikel 3 3. EnergieStGuaÄndG Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
...  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 1b, 11a, 12b, 12c und 17a durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 1b (weggefallen)  ... § 12b Anlagenbegriff und räumlicher Zusammenhang § 12c Steuerentlastung für Strom aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft ... 9 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes steuerfreien und der nach den §§ 12c und 12d entlastungsfähigen Menge abweichend von Absatz 1 auch dann als sichergestellt, wenn ... Radius von bis zu 4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungseinheit." 15. § 12c wird durch den folgenden § 12c ersetzt: „§ 12c Steuerentlastung ... um die jeweilige Stromerzeugungseinheit." 15. § 12c wird durch den folgenden § 12c ersetzt: „§ 12c Steuerentlastung für Strom aus Windkraft, ... 15. § 12c wird durch den folgenden § 12c ersetzt: „ § 12c Steuerentlastung für Strom aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft ...
Artikel 5 3. EnergieStGuaÄndG Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... 9c des Stromsteuergesetzes, j) § 10 des Stromsteuergesetzes, k) § 12c der Stromsteuer-Durchführungsverordnung , l) § 12d der Stromsteuer-Durchführungsverordnung und m) ...

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 4 StromStBefNG Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... Nach der Angabe zu § 12b werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 12c Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern § 12d ... nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c , 12d und 14a dürfen nur gewährt werden, wenn die Versicherung dem zuständigen ... nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c , 12d und 14a dürfen nicht ausgezahlt werden, solange eine offene Rückforderungsanordnung ... nach § 2a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c , 12d und 14a dürfen grundsätzlich nur festgesetzt werden, sofern sich das Unternehmen ... wird, in der er erzeugt worden ist." 16. Nach § 12b werden die folgenden §§ 12c und 12d eingefügt: „§ 12c Steuerentlastung für Strom aus ... Nach § 12b werden die folgenden §§ 12c und 12d eingefügt: „ § 12c Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern (1) Auf Antrag ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Artikel 2 EnSTransVuaÄndV Weitere Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... 9c des Stromsteuergesetzes, j) § 10 des Stromsteuergesetzes, k) § 12c der Stromsteuer-Durchführungsverordnung , l) § 12d der Stromsteuer-Durchführungsverordnung und m) ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
Artikel 2 4. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... nach § 2a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c , 12d und 14a dürfen nur gewährt werden, sofern sich das Unternehmen im Zeitpunkt der ... kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden." 11. § 12c wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ...